Urteil
10 AZR 428/13
BAG, Entscheidung vom
39mal zitiert
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Betrieb fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I–V des §1 Abs.2 VTV fallen.
• Das Aufbringen flüssiger Beschichtungen auf Böden ist kein "Verlegen von Bodenbelägen" im Sinn des §1 Abs.2 Abschn. V Nr.38 VTV, weil der Wortlaut und die Regelungsabsicht auf die klassische Verlegepraxis von vorgefertigten Belägen abstellen.
• Die Herstellung flüssiger Bodenbeschichtungen kann jedoch baugewerbliche Leistungen iSd. §1 Abs.2 Abschn. II VTV sein, wenn sie der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken dient.
• Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV und die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu einer Sozialkasse verstoßen nicht gegen die grundgesetzlichen Rechte der Beklagten.
• Eine Aufrechnung gegen Beitragspflichten ist nach §18 Abs.5 Satz2 VTV ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Flüssige Bodenbeschichtungen: keine Verlegeleistung, aber baugewerbliche Tätigkeit (VTV-Anwendungsbereich) • Ein Betrieb fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I–V des §1 Abs.2 VTV fallen. • Das Aufbringen flüssiger Beschichtungen auf Böden ist kein "Verlegen von Bodenbelägen" im Sinn des §1 Abs.2 Abschn. V Nr.38 VTV, weil der Wortlaut und die Regelungsabsicht auf die klassische Verlegepraxis von vorgefertigten Belägen abstellen. • Die Herstellung flüssiger Bodenbeschichtungen kann jedoch baugewerbliche Leistungen iSd. §1 Abs.2 Abschn. II VTV sein, wenn sie der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken dient. • Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV und die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu einer Sozialkasse verstoßen nicht gegen die grundgesetzlichen Rechte der Beklagten. • Eine Aufrechnung gegen Beitragspflichten ist nach §18 Abs.5 Satz2 VTV ausgeschlossen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und verlangt von der Beklagten Sozialkassenbeiträge für Dezember 2005 bis Dezember 2009. Die Beklagte trug flüssige Elastomer-Beschichtungen auf Böden in Industrie-, Gewerbe- und Privatgebäuden auf; das Ergebnis sind etwa zwei Millimeter starke, kundenspezifische Designs. Der Kläger behauptet, die Tätigkeit falle unter den VTV und beruft sich auf die Tarifbeispielsnummern, insbesondere Nr.38 (Verlegen von Bodenbelägen). Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des VTV, rügt die Allgemeinverbindlicherklärung und meint, die Tätigkeit sei allenfalls Verlegen, das aber nicht in den VTV falle, wenn es nicht mit anderen baulichen Leistungen verbunden sei. Arbeits- und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht; das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Beklagte ließ Revision zu, die das BAG zurückweist. • Anwendbarkeit des VTV: Entscheidend ist, ob im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten der Abschnitte I–V des §1 Abs.2 VTV ausgeübt werden; dabei kommt es auf die Art der Tätigkeit, nicht auf Umsatz oder Handelsstatus, an. • Nr.38 VTV (Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen) erfasst klassische Verlegearbeiten an vorgefertigten Belägen, nicht regelmäßig das Aufbringen flüssiger Beschichtungen. Wortlaut und Zusammenhang zeigen, dass mit "verlegen" die spezifische Tätigkeit des Einpassens und Aufbringens vorgefertigter Beläge gemeint ist. • Bei unklarer Wortlautbedeutung ist die Regelungsabsicht zu berücksichtigen: Nr.38 sollte das Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes abgrenzen und nur solche Verlegebetriebe erfassen, die zugleich andere bauliche Leistungen erbringen. • Berufsbildvergleich: Die berufliche Ausbildung des Raumausstatters sieht überwiegend Zuschneide-, Einpassungs- und verlegespezifische Tätigkeiten vor; das maschinelle Auftragen von flüssigen Beschichtungen ist dagegen nicht Ausbildungsinhalt und entspricht nicht dem Raumausstatterberuf. • Die von der Beklagten ausgeübten Arbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten iSd. §1 Abs.2 Abschn. II VTV, weil sie der Erstellung und Funktionstüchtigkeit von Bauwerken dienen und mit Bauwerkstoffen sowie baugewerblichen Arbeitsmethoden ausgeführt werden. • Bestimmtheit: §1 Abs.2 Abschn. II VTV ist hinreichend bestimmt; eventuelle Randbereiche sind durch Auslegung, Tarifkunde und gefestigte Rechtsprechung praktikabel handhabbar. • Verfassungsmäßigkeit: Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV und die Auferlegung von Beitragspflichten verletzen nicht die grundrechtliche Koalitionsfreiheit, Berufsfreiheit oder Eigentumsgarantien der Beklagten. • Aufrechnung: Eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist nach §18 Abs.5 Satz2 VTV ausgeschlossen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage des Klägers ist begründet. Die Beklagte war zur Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge verpflichtet, weil die von ihr erbrachten flüssigen Bodenbeschichtungen keine der in Nr.38 VTV genannten Verlegeleistungen im Sinn des Raumausstatterberufs sind, zugleich aber baugewerbliche Tätigkeiten nach §1 Abs.2 Abschn. II VTV darstellen. Die verfassungsrechtlichen Einwände der Beklagten gegen die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV verfehlen ihr Ziel. Eine Aufrechnung gegen die Beitragspflicht ist ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.