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Beschluss

1 ABR 77/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber verstößt grob gegen §98 Abs.4 BetrVG, wenn er Arbeitnehmer ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Einigungsstellenspruch für betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen freistellt. • Bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung kann der Betriebsrat nach §23 Abs.3 BetrVG Unterlassung verlangen; eine einmalige, aber schwerwiegende Pflichtverletzung reicht aus. • Die Wiederholungsgefahr ist indiziert bei grober Pflichtverletzung und wird nicht durch eine eigenständige Entschuldigung des betroffenen Arbeitnehmers beseitigt.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei unzulässiger Freistellung für Berufsbildung (§98, §23 BetrVG) • Der Arbeitgeber verstößt grob gegen §98 Abs.4 BetrVG, wenn er Arbeitnehmer ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Einigungsstellenspruch für betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen freistellt. • Bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung kann der Betriebsrat nach §23 Abs.3 BetrVG Unterlassung verlangen; eine einmalige, aber schwerwiegende Pflichtverletzung reicht aus. • Die Wiederholungsgefahr ist indiziert bei grober Pflichtverletzung und wird nicht durch eine eigenständige Entschuldigung des betroffenen Arbeitnehmers beseitigt. Die Arbeitgeberin, ein Logistikunternehmen, wollte Arbeitnehmer N für den Lehrgang "MDD Weight and Balance" freistellen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und nannte mehrere namentlich benannte Gegenvorschläge, da nach seiner Auffassung N die Weiterbildung nicht benötige. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer N beantragten erneut Zustimmung; der Betriebsrat lehnte weiterhin ab. Dennoch nahm N an der Maßnahme teil; später entschuldigte sich N per E-Mail und kündigte an, künftig nicht mehr ohne Zustimmung teilzunehmen. Der Betriebsrat machte geltend, die Arbeitgeberin habe ihre Mitbestimmungsrechte aus §98 BetrVG bewusst missachtet und beantragte beim Arbeitsgericht Unterlassung und Androhung eines Ordnungsgelds. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab; das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts ab. • Antragsauslegung: Der Hauptantrag bezieht sich nur auf Fälle, in denen der Betriebsrat eigene personelle Gegenvorschläge gemacht und der Arbeitgeber dennoch ohne Einigung freigestellt hat. • Zulässigkeit: Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO), da er Rechtsbegriffe des §98 BetrVG verwendet, deren Bedeutung zwischen den Parteien nicht strittig ist. • Grobverstoß: Die Arbeitgeberin hat gegen §98 Abs.4 BetrVG verstoßen, weil sie trotz namentlicher Gegenvorschläge des Betriebsrats und der daraus folgenden Pflicht zur Herbeiführung einer Einigung die Einigungsstelle nicht angerufen und N freigestellt hat. • Einmaligkeit genügt: Auch ein einmaliger Verstoß kann grob sein, wenn er schwerwiegend ist; für die Beurteilung ist kein Verschulden erforderlich (§23 Abs.3 BetrVG). • Wiederholungsgefahr: Die grobe Pflichtverletzung indiziert Wiederholungsgefahr; die Entschuldigung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeberin nicht zuzurechnen und kann die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. • Prüfungsmaßstab der Rechtsbeschwerde: Das Landesarbeitsgericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts Fehler gemacht und rechtsfehlerhaft einen groben Verstoß verneint. Der Betriebsrat hat gewonnen. Das BAG hat den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Beschluss des Arbeitsgerichts in dem Sinne abgeändert, dass der Arbeitgeberin untersagt wird, Arbeitnehmer ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung freizustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro verhängt. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung eines groben Verstoßes gegen §98 Abs.4 BetrVG und die daraus folgende Anspruchsgrundlage des §23 Abs.3 BetrVG; die einmalige, aber schwerwiegende Pflichtverletzung genügte zur Bejahung der Wiederholungsgefahr.