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Urteil

10 AZR 744/13

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2013 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über die Höhe einer Wechselschichtzulage. Der Kläger ist seit 1978 für den Rechtsvorgänger der Beklagten und nach einem Betriebsübergang im Jahr 2004 für die Beklagte, einem Unternehmen des HELIOS-Konzerns, tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 1978 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT. In einer „Anlage zum Arbeitsvertrag“ vom 6. Oktober 2008 haben die Parteien vereinbart: Die HELIOS Kliniken GmbH und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di schlossen am 16. Januar 2007 den Manteltarifvertrag für Unternehmen des HELIOS Konzerns (TV HELIOS), den Entgelt- und Zuwendungstarifvertrag für die Unternehmen des HELIOS Konzerns (TV Entgelt HELIOS) und den Tarifvertrag zur Umsetzung von Tarifverträgen für Unternehmen des HELIOS Konzerns (TV Umsetzung HELIOS). Der TV Entgelt HELIOS regelt auszugsweise: Der TV Umsetzung HELIOS regelt auszugsweise: Der Kläger ist Beschäftigter iSv. § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS. Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV Umsetzung HELIOS vom 1. Juli 2011 (Änderungs-TV Nr. 2) regelt auszugsweise: Der BAT regelt auszugsweise: Der mit 19,25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Kläger arbeitet in Wechselschicht. Er hat bis Juli 2011 monatlich die volle Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 Euro brutto nach § 33a BAT erhalten, seit August 2011 zahlt die Beklagte monatlich 52,50 Euro brutto, die Hälfte der Wechselschichtzulage nach § 7 TV Entgelt HELIOS. Der Kläger begehrt Weiterzahlung der ungekürzten Wechselschichtzulage. Er hat zuletzt beantragt, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Feststellungsantrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Revision ist unbegründet. Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt HELIOS, § 1 Abs. 7 Änderungs-TV Nr. 2, § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS, § 34 Abs. 2, Abs. 1 BAT Anspruch auf Zahlung nur der anteiligen Wechselschichtzulage. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. I. Bis zum Inkrafttreten der Tarifverträge für die Unternehmen des HELIOS-Konzerns am 1. Januar 2007 beruhte der Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage auf § 33a Abs. 1 BAT. Eine Kürzung nach § 34 Abs. 2 BAT wegen der Teilzeitbeschäftigung unterblieb; die Norm war wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG insoweit unwirksam (BAG 23. Juni 1993 10 AZR 127/92 BAGE 73, 307). II. Auch nach Inkrafttreten der Tarifverträge für den HELIOS-Konzern bestand zunächst der volle Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 33a BAT. Nach § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS war die Geltung der §§ 1, 7 TV Entgelt HELIOS (Wechselschicht- und Schichtzulage) ausgeschlossen, nach § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS fanden die bisherigen Regelungen zu Zeit- oder Erschwerniszulagen weiter Anwendung. III. Seit Inkrafttreten des Änderungs-TV Nr. 2 beruht der Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage auf § 7 Abs. 1 TV Entgelt HELIOS; gemäß § 1 Abs. 7 Änderungs-TV Nr. 2 ist die Anwendung dieser Norm nicht mehr ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung einer Wechselschichtzulage auch nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt HELIOS. IV. Der Anspruch ist aber, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS in Verbindung mit § 34 BAT wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers anteilig zu kürzen. 1. § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS ist durch den Änderungs-TV Nr. 2 nicht abgeändert worden. Auch die Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt HELIOS ist eine Erschwerniszulage iSv. § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS; sie gewährt einen finanziellen Ausgleich dafür, dass Wechselschichtarbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und Ende außerhalb der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt. Die damit verbundenen Belastungen und Erschwernisse sollen ausgeglichen werden (vgl. BAG 24. September 2008 10 AZR 634/07 Rn. 19, BAGE 128, 21; 25. September 2013 10 AZR 4/12 Rn. 17). § 34 BAT kommt deshalb auf den Anspruch nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt HELIOS zur Anwendung. 2. Unerheblich ist, dass § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nach wie vor nicht zur Anwendung kommt; daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass eine anteilige Kürzung des Anspruchs ausgeschlossen ist. Die Kürzungsregelung des § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS ist zwar nicht in Kraft, die Kürzungsregelung des § 34 BAT aber auch nicht außer Kraft gesetzt worden. Nach dem in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Tarifverständnis wollten die Tarifvertragsparteien sich an der Tarifsituation des TVöD und der dazu ergangenen Rechtsprechung orientieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 TVöD steht die Wechselschichtzulage Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu (BAG 24. September 2008 10 AZR 634/07 BAGE 128, 21; zu einer vergleichbaren Regelung in AVR: BAG 25. September 2013 10 AZR 4/12 -). Dies hat auch im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS zu gelten. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.