Urteil
10 AZR 750/13
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2013 10 Sa 1593/12 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien streiten über die Zahlung eines Beitrags zur Absicherung des Insolvenzrisikos von Zeitguthaben. Die Beklagte führt einen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks. Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes Einzugsstelle für die Zahlung von Sozialkassen- und Insolvenzsicherungsbeiträgen nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (RTV) sowie des ebenfalls allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (VTV). § 3 RTV regelt die Flexibilisierung der Arbeitszeit wie folgt: § 9 VTV regelt die Insolvenzsicherung von Zeitguthaben wie folgt: Die Beklagte vereinbarte im Klagezeitraum 2008 bis 2010 mit ihren Arbeitnehmern eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Danach war das Volumen der Vorarbeit auf 117 Gutstunden beschränkt, deren Auszahlung konnte jederzeit verlangt werden. Das Zeitkonto wurde laufend fortgeschrieben, eine Abrechnung am Ende eines Ausgleichszeitraums fand nicht statt. Die Beklagte zahlte ganzjährig eine Vergütung auf Basis von 169 Stunden monatlich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Arbeitszeit dürfe nur im Rahmen der tariflichen Vorgaben flexibilisiert werden; die Beklagte sei zur Zahlung der Insolvenzsicherungsbeiträge verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 9 Abs. 3 VTV Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Insolvenzsicherungsbeiträge. I. Nach § 9 Abs. 1 VTV hat der Arbeitnehmer das Recht, den aus umgewandeltem Zeitguthaben resultierenden Entgeltanspruch (§ 3 Ziff. 4.3.5 RTV) unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent ist. Insolvenzgesichert sind Zeitguthaben, die in dem in § 3 Ziff. 4.3 RTV geregelten Modell der Arbeitszeitflexibilisierung mit einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum entstehen können. Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 VTV einen Betrag von 50,00 Euro pro Arbeitnehmer und Ausgleichszeitraum an die Kasse zu entrichten. Nicht insolvenzgesichert sind Zeitguthaben, die in dem anderen tariflich nach § 3 Ziff. 4.1 RTV zulässigen Modell mit einem 2-monatigen Ausgleichszeitraum entstehen; die Tarifvertragsparteien haben bei diesem begrenzten Ausfallrisiko auf eine Insolvenzsicherung verzichtet. II. Die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach § 9 Abs. 3 VTV liegen vor; sie wird ausgelöst, sofern ein Arbeitnehmer bei Insolvenz seines Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 VTV iVm. § 3 Ziff. 4.3.5 RTV vom Kläger Auszahlung eines umgewandelten Zeitguthabens verlangen könnte. Dies ist vorliegend der Fall. 1. Die Beklagte führt für ihre Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto, in das geleistete Mehrarbeit einfließt. Das Zeitguthaben wird nicht nach § 3 Ziff. 4.1 RTV innerhalb von 2 Monaten und damit in der Zeitspanne ausgeglichen, für die eine Insolvenzsicherung tariflich nicht vorgesehen ist. Nach dem von der Beklagten angewendeten Modell kann ein Zeitguthaben sogar über den in § 3 Ziff. 4.3 RTV bestimmten Ausgleichszeitraum von 12 Monaten hinaus unausgeglichen bleiben. Bei einer Insolvenz bestünde ein hohes Ausfallrisiko, welches aber nach § 9 Abs. 1 VTV durch den Anspruch gegen den Kläger abgesichert ist. Dieser Anspruch löst die Beitragspflicht nach § 9 Abs. 3 VTV aus. 2. Unerheblich ist, dass die Beklagte in Absprache mit ihren Arbeitnehmern ein von den tariflichen Vorgaben des § 3 Ziff. 4.3 RTV partiell abweichendes Modell der Arbeitszeitflexibilisierung anwendet. Nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 4 TVG gelten der RTV und VTV unmittelbar und zwingend, die Beklagte ist an die Vorgaben des § 3 RTV gebunden. Sie darf ihre Arbeitnehmer nur nach Maßgabe der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigen oder die Arbeitszeit entsprechend den Modellen des § 3 Ziff. 4.1 oder Ziff. 4.3 RTV flexibel gestalten. Ein abweichendes Arbeitszeitmodell ist nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit es durch Tarifvertrag gestattet ist oder zugunsten der Arbeitnehmer von den tariflichen Vorgaben abweicht. a) Eine tarifliche Öffnungsklausel existiert nicht. Die Beschränkung des Zeitguthabens auf 117 Stunden liegt im Rahmen der von § 3 Ziff. 4.3.1 Abs. 3 RTV erlaubten Bandbreite. Soweit die Arbeitnehmer jederzeit über ihr Zeitguthaben verfügen und Auszahlung verlangen können, liegt darin zwar eine nach § 4 Abs. 3 TVG zulässige Abweichung gegenüber dem tariflichen Arbeitszeitmodell, diese bewirkt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass etwaige Zeitguthaben nicht nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 VTV insolvenzgesichert sind und deshalb keine Insolvenzsicherungsbeiträge zu leisten sind. Eine Insolvenzsicherung ist tariflich nur dann nicht vorgesehen, wenn die Betriebsparteien nach § 3 Ziff. 4.1 RTV eine Flexibilisierung der Arbeitszeit über einen 2-monatigen Ausgleichszeitraum vereinbaren. b) Nach dem bei der Beklagten gelebten Modell der Arbeitszeitflexibilisierung tragen die Arbeitnehmer weiter gehende Insolvenzrisiken. Es ist weder ein Ausgleichszeitraum bestimmt noch überhaupt ein Ausgleich durch Freistunden vorgesehen. Damit hängt es bei drohender Insolvenz von der zufällig rechtzeitigen Geltendmachung ab, ob ein Zeitguthaben noch zur Auszahlung kommt. Ist die Auszahlung des Zeitguthabens noch erfolgt, droht zudem die Insolvenzanfechtung nach § 129 ff. InsO. c) Auch die Arbeitnehmer der Beklagten haben deshalb gegenüber dem Kläger den unabdingbaren Anspruch nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 Abs. 1 VTV; der Kläger wiederum kann von der Beklagten zur Absicherung des Insolvenzrisikos nach § 9 Abs. 3 VTV den der Höhe nach unstreitigen Sicherungsbeitrag verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.