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Urteil

6 AZR 989/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zahlungen, die aufgrund eines Insolvenzantrags oder dessen Androhung vereinbart werden, kann eine inkongruente Deckung vorliegen, die als starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wirkt. • Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz ist anhand derselben Beweisanzeichen zu beurteilen; das Gericht hat bei der Gesamtwürdigung den Prozessstoff vollständig auszuschöpfen (§ 286 ZPO). • Ergibt die Gesamtwürdigung, dass Inkongruenz und weitere Umstände für Vorsatz und Kenntnis sprechen, ist eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO möglich; die Sache bedarf bei unvollständiger Würdigung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Inkongruente Lohnzahlungen nach Insolvenzantrag als Indiz für Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) • Bei Zahlungen, die aufgrund eines Insolvenzantrags oder dessen Androhung vereinbart werden, kann eine inkongruente Deckung vorliegen, die als starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wirkt. • Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz ist anhand derselben Beweisanzeichen zu beurteilen; das Gericht hat bei der Gesamtwürdigung den Prozessstoff vollständig auszuschöpfen (§ 286 ZPO). • Ergibt die Gesamtwürdigung, dass Inkongruenz und weitere Umstände für Vorsatz und Kenntnis sprechen, ist eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO möglich; die Sache bedarf bei unvollständiger Würdigung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Insolvenzverwalter des ehemals selbstständigen Schuldners verlangt Rückzahlung von Lohnzahlungen in Höhe von 3.350,50 Euro, die der ehemals bei dem Schuldner beschäftigte Beklagte zwischen 02.06.2003 und 03.12.2004 erhalten hatte. Der Beklagte hatte zuvor ein tituliertes Versäumnisurteil über rückständige Löhne erwirkt und später einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt; dieser Insolvenzantrag führte zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Schuldner und Beklagtem und zur Rücknahme des Antrags durch den Beklagten. Der Schuldner zahlte in unregelmäßigen Raten über einen längeren Zeitraum; mehrere andere Gläubiger hatten vor oder nach dem Zeitraum eigene Insolvenzanträge gestellt, die nach Zahlungen zurückgenommen wurden. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf, weil das Berufungsgericht den Prozessstoff bei der Prüfung von Vorsatz und Kenntnis nicht vollständig gewürdigt habe. • Anfechtungsrechtliche Grundlage sind §§ 129, 133, 140, 143 InsO; nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist anzufechten, wer in den letzten zehn Jahren mit Vorsatz die Gläubiger benachteiligt hat und der andere Teil diesen Vorsatz kannte. • Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt: die Lohnzahlungen sind Rechtshandlungen i.S.d. InsO und führten zu einer Vermögensminderung des Schuldners zugunsten des Beklagten. • Die Inkongruenz der Leistung (Zahlungen aus Druck eines Insolvenzantrags bzw. zur Abwendung desselben) ist ein wichtiges Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners; sie liegt vor, wenn die Leistung nicht, nicht in dieser Form oder nicht zu dieser Zeit geschuldet war. • Inkongruenz entfaltet nur dann Indizwirkung, wenn beim Empfänger Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln; Art, Umfang und zeitlicher Zusammenhang der Zahlungen sind relevant. • Im vorliegenden Fall sprechen die vorangegangenen Insolvenzanträge, die eidesstattliche Versicherung, der schnelle Abschluss der Ratenvereinbarung nach dem Insolvenzantrag des Beklagten sowie die unregelmäßigen, an die Leistungsfähigkeit angepassten Zahlungen für ernsthafte Zweifel an der Liquidität und damit für Inkongruenz und Vorsatz. • Die von der Vorinstanz festgestellten Umstände waren bei der Gesamtwürdigung nicht hinreichend berücksichtigt; insbesondere wurde die Indizwirkung der Inkongruenz für die Kenntnis des Beklagten unzureichend geprüft, obwohl dieser als Arbeitnehmer wusste, dass der Schuldner gewerblich tätig war und mit weiteren Gläubigern zu rechnen war. • Die Frage, ob die Lohnzahlungen verfassungsgemäß dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegen, bleibt offen; bei inkongruenter Deckung erheblicher Entgeltrückstände fällt eine Schutzschlussfolgerung zu Gunsten des Arbeitnehmerexistenzminimums weg. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO vollständig vorzunehmen hat und insbesondere die Inkongruenz der Zahlungen als starkes Beweisanzeichen nicht unbeachtet lassen durfte. Das Landesarbeitsgericht muss nun neu entscheiden, ob aufgrund der inkongruenten Lohnzahlungen und der sonstigen Umstände Vorsatz des Schuldners und Kenntnis des Beklagten vorgelegen haben, so dass die Zahlungen nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO zurückzuzahlen sind. Falls die Vorinstanz nach vollständiger Würdigung zu bejahendem Vorsatz und Kenntnis gelangt, wäre der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet; anderenfalls bleibt die Abweisung der Klage bestehen.