Urteil
2 AZR 647/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorsorglich oder hilfsweise erklärte Kündigung ist nicht unwirksam allein weil kein konkretes Kalenderdatum genannt ist, wenn der Beendigungstermin für den Empfänger aus den maßgeblichen Fristen eindeutig bestimmbar ist.
• Verweist der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, ist die sich daraus ergebende tarifliche Kündigungsfrist maßgeblich, wenn sie günstiger ist und für den Arbeitnehmer ohne Schwierigkeit ermittelbar ist.
• Ein einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Arbeitgeber liegt nur vor, wenn nach Auslegung der Vertragsverhältnisse feststeht, dass die Vereinbarungen nur gemeinsam gelten; bloße Zusammenarbeit rechtfertigt dies nicht.
• Die Vorschriften über die Anhörung vor Kündigung, § 612a BGB wegen Maßregelungsverbot und die Beteiligung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX begründen keine generelle Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit vorsorglich erklärter Kündigung bei bestimmbarer Frist • Eine vorsorglich oder hilfsweise erklärte Kündigung ist nicht unwirksam allein weil kein konkretes Kalenderdatum genannt ist, wenn der Beendigungstermin für den Empfänger aus den maßgeblichen Fristen eindeutig bestimmbar ist. • Verweist der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, ist die sich daraus ergebende tarifliche Kündigungsfrist maßgeblich, wenn sie günstiger ist und für den Arbeitnehmer ohne Schwierigkeit ermittelbar ist. • Ein einheitliches Arbeitsverhältnis mehrerer Arbeitgeber liegt nur vor, wenn nach Auslegung der Vertragsverhältnisse feststeht, dass die Vereinbarungen nur gemeinsam gelten; bloße Zusammenarbeit rechtfertigt dies nicht. • Die Vorschriften über die Anhörung vor Kündigung, § 612a BGB wegen Maßregelungsverbot und die Beteiligung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX begründen keine generelle Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger war seit 2000 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. 2007 nahm er zugleich eine Tätigkeit bei der H KG auf; die Beklagte übergab ihm dennoch Ausweise, Zeugnis und Lohnunterlagen. 2011 kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und hielt zugleich fest, das Arbeitsverhältnis sei nach ihrer Ansicht bereits 2007 beendet gewesen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte u.a. geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil kein konkretes Beendigungsdatum genannt sei, es läge ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern vor, er sei nicht angehört worden, die Kündigung sei eine Maßregelung nach § 612a BGB sowie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt. ArbG und LAG wiesen die Klage größtenteils ab; das LAG erkannte die Kündigung als wirksam an und bestätigte nur die Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses. Gegen das LAG-Urteil richtete sich die Revision des Klägers. • Die Revision ist unbegründet; die Kündigung vom 29.06.2011 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.11.2011 beendet. • Vorsorglich oder hilfsweise erklärte Kündigungen sind wirksam; sie können der auflösenden Bedingung unterliegen, deren Eintritt die Wirkung beendet. Hier trat keine vorherige Beendigung durch sonstigen Rechtsgrund ein; der Wechsel zur KG stellte keine formwirksame Aufhebungsvereinbarung nach § 623 BGB dar. • Eine Kündigung bedarf nicht zwingend der Nennung eines konkreten Kalendariums, sondern muss so bestimmt sein, dass der Empfänger den Willen des Arbeitgebers und den Beendigungszeitpunkt erkennen kann. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die für den Adressaten bestimmbaren Fristen. • Die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist ausreichend, wenn die einschlägige Kündigungsfrist für den Adressaten bestimmbar ist. Hier ergab sich aus dem Arbeitsvertrag mit Bezug auf den Manteltarifvertrag des Hessischen Einzelhandels eine tarifliche Frist von fünf Monaten zum Monatsende; die Frist war für den Kläger ohne Schwierigkeiten zu ermitteln. • Es bestand kein einheitliches Arbeitsverhältnis mit der KG. Maßgeblich ist, ob nach Auslegung der Vertragsverhältnisse die Vereinbarungen nur gemeinsam gelten sollten; bloße operative Zusammenarbeit und einzelne Weisungen reichen nicht aus, was der Kläger nicht dargelegt hat. • Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen eines gemeinsamen Betriebs war ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte und kein gemeinsamer Betrieb mit der KG vorlag. • Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist de lege lata keine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung; § 82 BetrVG begründet keine Pflicht zur Anhörung, die die Wirksamkeit berühren würde. • Es fehlt an der Kausalität zwischen der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen und der Kündigung, sodass keine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB vorliegt. • Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX; die spätere Gleichstellung wirkt erst mit Eingang des Antrags und konnte die Wirksamkeit der bereits zugegangenen Kündigung nicht verhindern. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2011 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.11.2011 beendet, weil die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ in Verbindung mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten tariflichen Kündigungsfrist einen für den Kläger eindeutig bestimmbaren Beendigungstermin ergab. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern lag nicht vor, eine Anhörungspflicht vor Kündigung, eine Maßregelungstatbestandsmäßigkeit nach § 612a BGB sowie die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamts bestanden nicht. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses bleibt bestehen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.