Beschluss
1 ABR 80/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern und aus welchen Gründen die tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollen (§94 Abs.2 Satz2 ArbGG).
• Trägt das Beschwerdegericht seine Entscheidung zu einem Streitpunkt auf zwei voneinander unabhängige und jeweils selbständig tragende Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Erwägungen angreifen, sonst ist die Beschwerde insgesamt unzulässig.
• Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerde sind grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme kommt nur in engen Fällen in Betracht und kann bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden.
• Wird die Rechtsbeschwerde des erstrebenden Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, verliert die von der Gegenseite eingelegte Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung (§554 Abs.4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung und Wirkungslosigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde • Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung nicht darlegt, inwiefern und aus welchen Gründen die tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollen (§94 Abs.2 Satz2 ArbGG). • Trägt das Beschwerdegericht seine Entscheidung zu einem Streitpunkt auf zwei voneinander unabhängige und jeweils selbständig tragende Erwägungen, muss die Rechtsbeschwerdebegründung beide Erwägungen angreifen, sonst ist die Beschwerde insgesamt unzulässig. • Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerde sind grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme kommt nur in engen Fällen in Betracht und kann bei einer unzulässigen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden. • Wird die Rechtsbeschwerde des erstrebenden Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, verliert die von der Gegenseite eingelegte Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung (§554 Abs.4 ZPO). Die Arbeitgeberin beschäftigte in Betrieb E rund 90 Arbeitnehmer; der dort gebildete Betriebsrat klagte. Nach einem Betriebsteilübergang bestanden unterschiedliche Arbeitszeiten in den Arbeitsverträgen. Im Januar 2009 bot die Arbeitgeberin vielen Arbeitnehmern einen neuen Standardarbeitsvertrag mit erhöhter Wochenarbeitszeit an; etwa 60 % nahmen an. Folgeweise erhielt nur wer den Standardvertrag hatte bestimmte Gehaltserhöhungen. Der Betriebsrat sah darin eine mitbestimmungsbedürftige Gestaltung der betrieblichen Entgeltordnung nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG und beantragte Unterlassungen sowie die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab; das Landesarbeitsgericht gab nur dem Feststellungsantrag statt und wies die Unterlassungsanträge ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, die teils Anträge erweiterte; die Arbeitgeberin legte Anschlussrechtsbeschwerde ein. • Die Rechtsbeschwerde ist formell unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des §94 Abs.2 Satz2 ArbGG genügt: sie zeigt nicht hinreichend auf, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. • Nach Rechtsprechung muss die Rechtsbeschwerde die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung inhaltlich angreifen; hat das Landesarbeitsgericht zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen aufgestellt, ist ein Angriff gegen nur eine dieser Erwägungen unzureichend. • Das Landesarbeitsgericht hat die Unterlassungsanträge doppelt begründet: erstens als unbestimmt, zweitens materiell als unbegründet, weil die Gehaltserhöhungen günstig seien und Teil individueller Vereinbarungen. Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit keiner dieser beiden Erwägungen hinreichend auseinander. • Der Betriebsrat hat in der Beschwerdeinstanz erstmals Unterlassungsanträge mit erweitertem Streitgegenstand gestellt. Antragserweiterungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind eng und setzen eine sonstige Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde voraus. • Weil die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, kann das Gericht die Voraussetzungen für eine Antragserweiterung nicht prüfen; daher ist die Beschwerde insgesamt zu verwerfen. • Wegen der Verwerfung der Rechtsbeschwerde verliert die von der Arbeitgeberin eingelegte Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung gemäß §554 Abs.4 ZPO. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerdebegründung die vom Landesarbeitsgericht getroffenen, tragenden Erwägungen nicht hinreichend angreift und sowohl zur Bestimmtheit als auch zur materiellen Begründung der Unterlassungsanträge keine substantiierten Rügen enthält. Zudem hatte der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz seinen Streitgegenstand erweitert, was im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist; eine Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Antragserweiterung kommt bei einem unzulässigen Rechtsmittel nicht in Betracht. Folglich ist die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wirkungslos geworden. Das Landesarbeitsgerichtsbeschluss vom 31. Juli 2012 bleibt in den angefochtenen Teilen bestehen; die vom Betriebsrat verfolgten Unterlassungsanträge wurden nicht durchgesetzt, die Feststellung des Mitbestimmungsrechts blieb hiervon unberührt.