OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 85/12

BAG, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Informationsveranstaltung, die der Arbeitgeber in unregelmäßigen Abständen über konzernbezogene Themen für bestimmte Mitarbeitergruppen durchführt, besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV, wenn die Inhalte keinen unmittelbaren Bezug zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht haben. • Das Mitbestimmungsrecht nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV erstreckt sich nur auf Regelungen des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, nicht auf Maßnahmen, die allein der Information über wirtschaftliche Zusammenhänge oder unternehmerische Entscheidungen dienen. • Eine allgemeine Informationsveranstaltung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach §87 Abs.1 TV-PV für innerbetriebliche Maßnahmen beruflicher Fortbildung, weil sie keine systematische, lehrplanartige Wissensvermittlung bietet.
Entscheidungsgründe
Kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung bei allgemeinen Informationsveranstaltungen • Bei einer Informationsveranstaltung, die der Arbeitgeber in unregelmäßigen Abständen über konzernbezogene Themen für bestimmte Mitarbeitergruppen durchführt, besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV, wenn die Inhalte keinen unmittelbaren Bezug zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht haben. • Das Mitbestimmungsrecht nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV erstreckt sich nur auf Regelungen des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, nicht auf Maßnahmen, die allein der Information über wirtschaftliche Zusammenhänge oder unternehmerische Entscheidungen dienen. • Eine allgemeine Informationsveranstaltung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach §87 Abs.1 TV-PV für innerbetriebliche Maßnahmen beruflicher Fortbildung, weil sie keine systematische, lehrplanartige Wissensvermittlung bietet. Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen und führt seit Juni 2009 in einem Schulungszentrum in Vier- bis Sechs-Wochen-Rhythmus eintägige verpflichtende Informationsveranstaltungen namens „Dialogforum“ für je 60–80 Cockpitmitarbeiter durch. Die Veranstaltungen dauern von 9:30 bis 16:00 Uhr und behandeln konzernbezogene Themen wie Wettbewerb, Auslandsstrategie, Tarifinhalte, Treibstoffmaßnahmen, Cargo-Strategie und Vergütung. Die Gesamtvertretung begehrte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV für die Durchführung dieser Veranstaltungen, insbesondere hinsichtlich Teilnahmeverpflichtung, Auswahl der Teilnehmer, Teilnehmerzahl, Turnus, Dauer, Struktur und Themenauswahl. Nach ergebnislosen Verhandlungen setzte das Landesarbeitsgericht eine Einigungsstelle ein, die sich für unzuständig erklärte. Die Gesamtvertretung wandte sich hiergegen mit Rechtsbeschwerde; das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde verworfen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Feststellungsantrag über ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis gemäß §256 Abs.1 ZPO zulässig und hinreichend bestimmt; das beantragte Mitbestimmungsrecht war als solches erkennbar. • Auslegung Mitbestimmungsnorm: §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV entspricht §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG; heranzuziehen ist die entsprechende Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht. • Rechtsinhalt des Mitbestimmungsrechts: Das Mitbestimmungsrecht erfasst Regelungen des Ordnungs- und Verhaltensbereichs im Betrieb, nicht aber Weisungen, die das unmittelbare Arbeitsverhalten und die konkrete Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht regeln. • Anwendung auf den Fall: Die Themen des Dialogforums beziehen sich auf wirtschaftliche Zusammenhänge und unternehmerische Entscheidungen und stehen nicht in rechtserheblichem Zusammenhang zur Art und Weise der Flugführung oder zur unmittelbaren Konkretisierung der Hauptleistungspflichten der Cockpitmitarbeiter. • Ordnungsverhalten: Die Veranstaltung dient nicht der Koordination des betrieblichen Zusammenlebens oder des Verhaltens der Beschäftigten untereinander, sondern der Information über Unternehmenszusammenhänge; daher entfällt ein Mitbestimmungsrecht nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV. • Fortbildungsrecht: Das Dialogforum ist keine systematische, lehrplanartige berufliche Fortbildung im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach §87 Abs.1 TV-PV, sodass auch hier kein Mitbestimmungsrecht besteht. • Rechtsfolge: Die Einigungsstelle hat zu Recht ihre Unzuständigkeit festgestellt bzw. die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts ist unbegründet; die Hilfsanträge waren nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung wird zurückgewiesen. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung nach §77 Abs.1 Nr.1 TV-PV bei der Durchführung der einmaltägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“, weil die behandelten Themen keinen unmittelbaren Bezug zur Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht der Cockpitmitarbeiter haben und die Veranstaltung nicht das Ordnungsverhalten der Beschäftigten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn beeinflusst. Ebenso liegen keine Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 TV-PV (berufliche Fortbildung) vor, da keine systematische, lehrplanartige Wissensvermittlung erfolgt. Deshalb ist der begehrte Feststellungsantrag unbegründet und die von der Gesamtvertretung verfolgten Hilfsanträge bleiben ohne Entscheidungserheblichkeit.