Urteil
4 AZR 745/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung von Leitungen von Kindertagesstätten nach TVöD-BT-V/VKA ist allein die durchschnittliche Zahl der je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum maßgeblich.
• Eine fiktive Mehrfachzählung von Plätzen (z. B. wegen der Betreuung von Kindern mit Behinderung) ist tariflich nicht vorgesehen und darf nicht für die Eingruppierung herangezogen werden.
• Eine Unterschreitung der maßgeblichen Belegungszahl führt nur dann nicht zur Herabgruppierung, wenn sie auf vom Arbeitgeber zu verantwortenden Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) zurückzuführen ist; die bloße Aufnahme von Kindern mit Behinderung begründet eine solche Maßnahme nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung von Kita-Leitungen nach TVöD-BT-V/VKA: maßgeblich ist die tatsächliche Durchschnittsbelegung • Für die Eingruppierung von Leitungen von Kindertagesstätten nach TVöD-BT-V/VKA ist allein die durchschnittliche Zahl der je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum maßgeblich. • Eine fiktive Mehrfachzählung von Plätzen (z. B. wegen der Betreuung von Kindern mit Behinderung) ist tariflich nicht vorgesehen und darf nicht für die Eingruppierung herangezogen werden. • Eine Unterschreitung der maßgeblichen Belegungszahl führt nur dann nicht zur Herabgruppierung, wenn sie auf vom Arbeitgeber zu verantwortenden Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) zurückzuführen ist; die bloße Aufnahme von Kindern mit Behinderung begründet eine solche Maßnahme nicht automatisch. Die Klägerin, Leiterin einer städtischen Kindertagesstätte und Sozialpädagogin, war seit 1992 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Tariflich galt für sie der TVöD-BT-V/VKA; sie erhielt 2009 und ab 2011 Entgelt nach S15, 2010 jedoch nach S13. Im Referenzzeitraum 1.10.–31.12.2009 waren in der von ihr geleiteten Einrichtung durchschnittlich 91 Kinder betreut, darunter drei Kinder mit Behinderung. Die Klägerin machte geltend, tariflich seien aufgrund kommunaler Integrationsempfehlungen Kinder mit Behinderung bei der Platzberechnung mehrfach zu berücksichtigen und die maßgebliche Belegungszahl daher höher anzusetzen, so dass ihr S15 zustünde. Die Beklagte hielt dem entgegen, es habe keine Reduzierung der aufzunehmenden Kinder gegeben und tariflich sei nur die tatsächliche Zahl zugleich belegbarer Plätze relevant. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin war erfolglos. • Anwendbarer Tarifrahmen ist der TVöD-BT-V in Verbindung mit der Anlage C (VKA) und den Protokollerklärungen; bis zu eigenen TVöD-Regelungen sind ergänzend Übergangsregelungen heranzuziehen. • Die Entgeltgruppen S7, S13 und S15 knüpfen nach Wortlaut und Protokollerklärungen allein an die durchschnittliche Zahl der je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum (1.10.–31.12. des Vorjahres). Für S15 ist eine Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen erforderlich. • Die Tarifregelung stellt auf die tatsächlich belegten Plätze ab und erlaubt weder eine fiktive Mehrfachzählung bestimmter Kindergruppen noch eine auf nicht real belegbaren Plätzen beruhende Berechnung. • Kommunale oder landesrechtliche Vorgaben zur Personalbemessung, die aus pädagogischen Gründen eine abweichende Zählweise vorsehen, können die tarifliche Berechnungsmethode nicht verändern; auch Anweisungen von Regierungsbezirken sind für die tarifliche Eingruppierung unerheblich. • Nach Protokollerklärung Nr.9 führt eine Unterschreitung der maßgeblichen Plätze bis 5 % nicht zur Herabgruppierung; eine darüber hinausgehende Unterschreitung bleibt ohne Folgen, es sei denn, sie beruht auf einer vom Arbeitgeber verantworteten Maßnahme zur Qualitätsverbesserung. • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der Durchschnittsbelegung auf einer vom Arbeitgeber initiierten Maßnahme zur Qualitätsverbesserung oder einer organisatorischen Maßnahme lag; die bloße Aufnahme von Kindern mit Behinderung stellt hierfür keinen Nachweis dar. • Da im Referenzzeitraum durchschnittlich nur 91 Plätze belegt waren, fehlte die Voraussetzung für S15; daher bestehen auch keine Zahlungsansprüche für 2010. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hatte für das Jahr 2010 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S15 TVöD-BT-V/VKA, weil die tariflich maßgebliche durchschnittliche Belegung im Referenzzeitraum unter 100 Plätzen lag und die Tarifregelung keine fiktive Mehrfachzählung von Plätzen vorsieht. Kommunale Empfehlungen oder landesrechtliche Personalbemessungsregelungen können die tarifliche Berechnung nicht ersetzen. Eine Unterschreitung begründet nur dann keinen Eingruppierungswechsel, wenn sie auf vom Arbeitgeber verantwortete Qualitätsmaßnahmen zurückzuführen ist; hierfür hat die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag erbracht. Die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten bleibt bestehen; die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Revision.