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Urteil

9 AZR 575/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Omnibuslinien bis 50 km und durchschnittlichem Haltestellenabstand ≤ 3 km darf der Arbeitgeber Fahrtunterbrechungen nach der Blockpausenregelung (§1 Abs.3 Nr.1 FPersV) oder nach der Sechstelregelung (§1 Abs.3 Nr.2 FPersV) wählen. • Das Wort »auch« in §1 Abs.3 Nr.2 FPersV schließt die Blockpausenregelung nicht aus; beide Varianten sind zulässig und stehen nicht in einem Exclusivitätsverhältnis. • Die FPersV ist in Bezug auf Linien bis 50 km als spezielle Regelung anzuwenden; die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet auf solche Linien keine unmittelbare Anwendung. • Ein individueller Anspruch des Fahrers auf ausschließliche Anwendung der Sechstelregelung ergibt sich nicht aus §618 Abs.1 BGB i.V.m. FPersV oder aus tarifvertraglichen Regelungen.
Entscheidungsgründe
Wahlrecht des Arbeitgebers bei Fahrtunterbrechungen auf Kurzstreckenlinien • Bei Omnibuslinien bis 50 km und durchschnittlichem Haltestellenabstand ≤ 3 km darf der Arbeitgeber Fahrtunterbrechungen nach der Blockpausenregelung (§1 Abs.3 Nr.1 FPersV) oder nach der Sechstelregelung (§1 Abs.3 Nr.2 FPersV) wählen. • Das Wort »auch« in §1 Abs.3 Nr.2 FPersV schließt die Blockpausenregelung nicht aus; beide Varianten sind zulässig und stehen nicht in einem Exclusivitätsverhältnis. • Die FPersV ist in Bezug auf Linien bis 50 km als spezielle Regelung anzuwenden; die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet auf solche Linien keine unmittelbare Anwendung. • Ein individueller Anspruch des Fahrers auf ausschließliche Anwendung der Sechstelregelung ergibt sich nicht aus §618 Abs.1 BGB i.V.m. FPersV oder aus tarifvertraglichen Regelungen. Der Kläger, ein Omnibusfahrer im Linienverkehr in Stuttgart (Linienlänge ≤ 50 km, durchschnittlicher Haltestellenabstand ≤ 3 km), begehrt festzustellen, dass seine Dienstpläne Fahrtunterbrechungen ausschließlich nach §1 Abs.3 Nr.2 FPersV (Sechstelregelung) vorsehen müssen. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Bezirkstarifvertrag für kommunale Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg Anwendung, dessen Anlage 3 Regelungen zu Dienstschichten, Pausen und Wendezeiten enthält. Die Beklagte gestaltet Dienstpläne sowohl nach der Blockpausenregelung (§1 Abs.3 Nr.1 FPersV) als auch nach der Sechstelregelung (§1 Abs.3 Nr.2 FPersV). Der Kläger hielt die Varianten für gegenseitig ausschließend und focht die Dienstplangestaltung entsprechend an. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Das Feststellungsbegehren war auszulegen; Kläger verfolgte die Variante, ausschließlich Sechstelregelung anzuwenden. • Anwendbares Recht: Für den geltend gemachten gegenwärtigen Verpflichtungsanspruch ist das zur Zeit der Revisionsentscheidung geltende Recht anzuwenden; der maßgebliche Wortlaut von §1 Abs.3 FPersV ist seit 2008 unverändert. • Unionsrechtliche Normen: Die Verordnung (EG) Nr.561/2006 gilt nach Art.3 lit.a nicht für Linien bis 50 km; eine Vorabentscheidung war nicht erforderlich (acte clair). • Auslegung der FPersV: Der Eingangssatz von §1 Abs.3 FPersV schafft eine klare Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.561/2006 für Kurzstreckenlinien; §1 Abs.3 regelt für diese Fälle eigenständig die Fahrtunterbrechungen. • Wortlautauslegung: Das Wort »auch« in §1 Abs.3 Nr.2 FPersV bezieht sich auf Fahrtunterbrechungen nach Nr.1 und bedeutet, dass Arbeitsunterbrechungen gemäß Nr.2 neben den nach Nr.1 erlaubten Blockpausen als Fahrtunterbrechungen anerkannt sind. • Willens- und systematische Auslegung: Gesetzesbegründung, Verwaltungshinweise und herrschende Literatur bestätigen, dass bei Haltestellenabständen ≤ 3 km beide Regelungen zulässig sind, um Arbeitgebern Flexibilität bei der Dienstplangestaltung zu geben. • Tarifrecht: Die Regelung in Anlage 3 (§4 Abs.2 BzTV-N BW) nutzt die Öffnungsklausel der FPersV; das Wort »kann« zeigt, dass der Tarifvertrag die Wahlmöglichkeit nicht einschränkt. • Schlussfolgerung: Aus §618 Abs.1 BGB in Verbindung mit FPersV und aus tariflichen Bestimmungen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf ausschließliche Anwendung der Sechstelregelung; die Beklagte durfte auch Blockpausen anordnen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers, dass Dienstpläne für ihn ausschließlich Fahrtunterbrechungen nach §1 Abs.3 Nr.2 FPersV vorsehen. Die FPersV erlaubt bei Linien bis 50 km und Haltestellenabstand ≤ 3 km sowohl die Blockpausenregelung (§1 Abs.3 Nr.1) als auch die Sechstelregelung (§1 Abs.3 Nr.2), sodass der Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung ein Wahlrecht hat. Auch aus §618 Abs.1 BGB oder aus dem Tarifvertrag ergibt sich kein weitergehender Anspruch zugunsten des Klägers. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.