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Urteil

2 AZR 615/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Umsetzung zwingender Vorschriften (hier §§34 ff. LKHG) eine Vertragsänderung verlangt und das Angebot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. • Das LKHG wirkt nicht automatisch privatrechtsgestaltend; die Umsetzung der gesetzlichen Mitarbeiterbeteiligung kann aber durch Änderungskündigung vertraglich durchgesetzt werden, wenn das Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wurde. • Der Betriebsrat muss nicht angehört werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer leitender Angestellter i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.3 BetrVG ist. • Bestehende vertragliche Regelungen, die das Risiko gesetzlicher Änderungen tragen, begründen keinen Anspruch auf Ausgleich aus öffentlichen Fördermitteln oder durch den Krankenhausträger. • Die Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie "überflüssig" gewesen wäre; die angebotene Vertragsänderung muss insoweit hinreichend bestimmt sein.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung zur Umsetzung gesetzlicher Mitarbeiterbeteiligung nach §§34 ff. LKHG zulässig • Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Umsetzung zwingender Vorschriften (hier §§34 ff. LKHG) eine Vertragsänderung verlangt und das Angebot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. • Das LKHG wirkt nicht automatisch privatrechtsgestaltend; die Umsetzung der gesetzlichen Mitarbeiterbeteiligung kann aber durch Änderungskündigung vertraglich durchgesetzt werden, wenn das Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen wurde. • Der Betriebsrat muss nicht angehört werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer leitender Angestellter i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.3 BetrVG ist. • Bestehende vertragliche Regelungen, die das Risiko gesetzlicher Änderungen tragen, begründen keinen Anspruch auf Ausgleich aus öffentlichen Fördermitteln oder durch den Krankenhausträger. • Die Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie "überflüssig" gewesen wäre; die angebotene Vertragsänderung muss insoweit hinreichend bestimmt sein. Der Kläger ist seit 1994 als ärztlicher Direktor und leitender Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt. Sein Dienstvertrag von 1994 räumte ihm ein Liquidationsrecht ein und verpflichtete ihn, 10 % der Bruttohonorare in einen von ihm geführten Mitarbeiterpool einzuzahlen. Das Herzzentrum der Beklagten wurde zum 1.1.2009 in den Krankenhausplan aufgenommen, wodurch §§34 ff. LKHG anwendbar werden konnten. Die Parteien verhandelten einen Nachtrag; die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17.2.2011 das Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab 1.10.2011 unter geänderter Klausel zu §§34 ff. LKHG fortzusetzen. Der Kläger klagte mit der Feststellung, die Änderung sei sozial ungerechtfertigt und unwirksam; er macht u.a. Unverhältnismäßigkeit, Unbestimmtheit, fehlende Betriebsratsanhörung und Fristverletzung geltend. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das BAG hob auf und wies die Klage ab. • Ziel der Beklagten war die vertragliche Pflicht des Klägers zur Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an seinen Liquidationserlösen nach §§34 ff. LKHG umzusetzen. • Die Anwendung der §§34 ff. LKHG auf das Herzzentrum konnte sich aus der Aufnahme in den Landeskrankenhausplan ergeben; das Gesetz regelt jedoch primär öffentlich-rechtliche Pflichten des Trägers und wirkt nicht automatisch privatrechtsgestaltend, sodass eine vertragliche Anpassung erforderlich wurde. • Die Geschäftsgrundlage der 1994 geschlossenen Vereinbarung (kein LKHG-Anwendungsbereich) ist seit Aufnahme in den Plan weggefallen, so dass dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. §1 Abs.2 KSchG vorliegen konnten. • Nach grundsätzlicher Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Änderung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist; hier begrenzte sich das Angebot auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und hielt an der Grundvergütung und sonstigen Ansprüchen fest. • Das Änderungsangebot war hinreichend bestimmt: es bezog sich konkret auf die Regelungen der §§34 ff. LKHG und der LKHG-MAVO sowie ihre Anwendung auf das Krankenhaus. • Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger einen finanziellen Ausgleich für die höhere gesetzliche Beteiligung zu gewähren; weder das Gesetz noch der Vertrag sahen einen Ausgleich vor, und öffentliche Fördermittel sind zweckgebunden. • Der Kläger war leitender Angestellter i.S.v. §5 Abs.3 Satz2 Nr.3 BetrVG; daher war eine Betriebsratsanhörung nicht erforderlich. • Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist wurde eingehalten und die formalen Voraussetzungen der Änderungskündigung sind erfüllt. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten nach §91 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Änderungskündigung vom 17.02.2011 ist wirksam; die Beklagte durfte die Anpassung des Dienstvertrags zur Umsetzung der §§34 ff. LKHG verlangen, weil nach Aufnahme des Herzzentrums in den Krankenhausplan die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sicherstellung der Mitarbeiterbeteiligung entstand und die bisherige vertragliche Grundlage weggefallen ist. Das Änderungsangebot war sozial gerechtfertigt, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt; ein Ausgleichsanspruch des Klägers besteht nicht. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.