Urteil
3 AZR 491/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ergänzende Auslegung von Versorgungsregelungen zugunsten einer Berechnung ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze scheidet aus, wenn Betriebsparteien die Regelungslücke durch eine eigene Vereinbarung geschlossen haben.
• Eine betriebliche Regelungsabrede, die Ausgleichsleistungen nur für bestimmte Gruppen (z. B. vor dem Stichtag abgeschlossene Aufhebungsverträge oder rentennahe Jahrgänge) vorsieht, verletzt nicht ohne weiteres den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sachliche Gründe (Vertrauensschutz, Zweck der Regelung) die Differenzierung rechtfertigen.
• Ein individueller Aufhebungsvertrag, der den Versorgungsbetrag unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage konkret beziffert, ist nicht dadurch lückenhaft geworden, dass sich spätere gesetzliche Bemessungsgrundlagen geändert haben.
Entscheidungsgründe
Keine ergänzende Auslegung bei betrieblicher Lückenschließung durch Regelungsabrede • Eine ergänzende Auslegung von Versorgungsregelungen zugunsten einer Berechnung ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze scheidet aus, wenn Betriebsparteien die Regelungslücke durch eine eigene Vereinbarung geschlossen haben. • Eine betriebliche Regelungsabrede, die Ausgleichsleistungen nur für bestimmte Gruppen (z. B. vor dem Stichtag abgeschlossene Aufhebungsverträge oder rentennahe Jahrgänge) vorsieht, verletzt nicht ohne weiteres den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sachliche Gründe (Vertrauensschutz, Zweck der Regelung) die Differenzierung rechtfertigen. • Ein individueller Aufhebungsvertrag, der den Versorgungsbetrag unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage konkret beziffert, ist nicht dadurch lückenhaft geworden, dass sich spätere gesetzliche Bemessungsgrundlagen geändert haben. Der Kläger, geb. 1948, war bis 31.12.2003 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt und anspruchsberechtigt aus dem CVW-Versorgungswerk. Aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2003 sank eine neue Versorgungsberechnung; im Dezember 2002 war eine höhere Berechnung erstellt worden. Der Kläger schloss im März 2003 einen Aufhebungsvertrag nach einem Rahmensozialplan, der ein konkretes Ruhegeld von brutto 1.178,90 € ausweist (1.019,80 € Ruhegeld + 159,10 € Ausgleich). Die Parteien vereinbarten später (5.2.2004) eine Regelungsabrede zum Ausgleich der Nachteile der BBG-Erhöhung, die Ausgleichsleistungen für bestimmte Gruppen vorsieht. Der Kläger verlangt Zahlung einer höheren Ausgangsrente in Höhe von 1.199,50 € und macht geltend, die Versorgungsregelung sei wegen der BBG-Anhebung lückenhaft geworden oder die Regelungsabrede verstoße gegen Gleichbehandlung. • Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Leistungen nach dem CVW, dem Aufhebungsvertrag und dem Rahmensozialplan berechnet hat; eine abweichende Rechtsgrundlage fehlt. • Ergänzende Auslegung des CVW zugunsten einer Berechnung ohne Berücksichtigung der BBG-Anhebung scheidet aus, weil die Betriebsparteien mit der Regelungsabrede vom 5.2.2004 eine eigenständige Lückenschließung vorgenommen haben. • Frühere Rechtsprechung, die regelmäßige Lückenhaftigkeit solcher gespaltenen Rentenformeln annahm, wurde aufgegeben; es ist nicht objektiv feststellbar, welche Auslegungsmöglichkeit die Parteien gewollt hätten. • Die Regelungsabrede ist betriebsverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Nr.1 schützt Vertrauensschutz für vor dem 1.1.2003 abgeschlossene Aufhebungsverträge; diese Gruppe unterscheidet sich sachlich von Arbeitnehmern, die erst 2003 Verträge schlossen. • Nr.2 der Regelungsabrede begünstigt rentennahe Jahrgänge 2003–2005 aus sachlichen Gründen, da diese die Auswirkungen der BBG-Anhebung unmittelbar treffen und die Abfindungsleistungen des Rahmensozialplans bereits Rentenlücken teilweise ausgleichen. • Typisierende Erwägungen rechtfertigen die zeitliche Begrenzung des Ausgleichs auf drei Jahre, weil spätere Renteneintritte typischerweise weitere Entgeltpunkte ermöglichen und Eigenvorsorge möglich ist. • Der Aufhebungsvertrag selbst ist nicht lückenhaft: Der Versorgungsbetrag wurde unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bemessungsgrundlagen konkret vereinbart; daher besteht kein Anspruch auf eine Berechnung, als sei die BBG-Anhebung nicht erfolgt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Kläger erhält keine höheren Versorgungsleistungen als die vereinbarten bzw. gezahlten brutto 1.178,90 € monatlich. Die Regelungsabrede vom 5.2.2004 zur Abmilderung der Folgen der BBG-Erhöhung ist wirksam und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, weil sie sachlich gerechtfertigte Differenzierungen (Vertrauensschutz für vor dem Stichtag abgeschlossene Aufhebungsverträge, Schutz rentennaher Jahrgänge, Ausgleich durch bereits gewährte Abfindungsbestandteile) enthält. Der Aufhebungsvertrag von März 2003 bindet den Kläger, weil der Versorgungsbetrag dort konkret unter Bezug auf die zum Vertragsschluss geltende Rechtslage festgelegt wurde. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.