Urteil
3 AZR 529/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verweis im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag ist in der Regel dynamisch zu verstehen; es gilt der jeweils bei dem Arbeitgeber geltende Versorgungstarifvertrag.
• Ein Tarifvertrag (VersTV 2009) kann durch Präambel und Schlussbestimmungen auch Versorgungsempfänger erfassen, die vor Inkrafttreten ausgeschieden sind oder bereits Leistungen beziehen.
• Informationsblätter oder Mitarbeiterbroschüren stellen nur dann eine eigenständige Gesamtzusage dar, wenn ihr objektiver Inhalt aus Sicht des typischen Empfängers eine zusätzliche, über das Tarifwerk hinausgehende Leistung verspricht.
• Ungleichbehandlungen bei der Anpassung von Betriebsrenten sind durch sachliche Gründe zu rechtfertigen; Teilnahme an späteren Vergütungstarifen kann einen solchen Rechtfertigungsgrund darstellen.
Entscheidungsgründe
Dynamische Bezugnahme auf Versorgungstarifvertrag und Zulässigkeit abweichender Anpassungsgruppen • Ein Verweis im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag ist in der Regel dynamisch zu verstehen; es gilt der jeweils bei dem Arbeitgeber geltende Versorgungstarifvertrag. • Ein Tarifvertrag (VersTV 2009) kann durch Präambel und Schlussbestimmungen auch Versorgungsempfänger erfassen, die vor Inkrafttreten ausgeschieden sind oder bereits Leistungen beziehen. • Informationsblätter oder Mitarbeiterbroschüren stellen nur dann eine eigenständige Gesamtzusage dar, wenn ihr objektiver Inhalt aus Sicht des typischen Empfängers eine zusätzliche, über das Tarifwerk hinausgehende Leistung verspricht. • Ungleichbehandlungen bei der Anpassung von Betriebsrenten sind durch sachliche Gründe zu rechtfertigen; Teilnahme an späteren Vergütungstarifen kann einen solchen Rechtfertigungsgrund darstellen. Der Kläger, ehemaliger BFS-Angestellter, wechselte 1993 zur Beklagten (DFS) und schloss einen Arbeitsvertrag mit Verweis auf den Versorgungstarifvertrag (VersTV 1993). Die Tarifparteien schlossen später neue Versorgungsregelungen (VersTV 2005, VersTV 2009). Der Kläger ging vor 2007 in Ruhestand und erhielt Betriebsrente, die 2010/2011 jeweils nach VersTV 2009 um 1,25% angepasst wurde. Manche Versorgungsempfänger erhielten statt dessen Anpassungen nach §16 VersTV 1993 (2% p.a.). Der Kläger begehrte Anpassungen seines Ruhegelds für 2010 und 2011 um jeweils 2% aus dem VersTV 1993 bzw. Feststellung dieses Anspruchs. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage größtenteils statt; die Beklagte erhob Revision beim BAG. • Klage zulässig: Zahlungsanträge auf wiederkehrende Leistungen sind nach §258 ZPO statthaft; Feststellungsantrag als Zwischenfeststellung gemäß §256 ZPO zulässig. • Arbeitsvertrag ist als AGB auszulegen; Maßstab ist das Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners. • Verweis im Arbeitsvertrag auf den Versorgungstarifvertrag ist nach Auslegung dynamisch zu verstehen; deshalb erfasst der Vertrag den jeweils geltenden VersTV, derzeit VersTV 2009. • Die Präambel und die Schlussbestimmungen (§24) des VersTV 2009 erfassen ausdrücklich auch ehemalige Beschäftigte mit unverfallbarer Anwartschaft und Bezieher laufender Leistungen; daher unterfällt der Kläger dem persönlichen Geltungsbereich des VersTV 2009. • Informationsblatt und Mitarbeiterbroschüre von 1993 sind keine gesonderte Gesamtzusage: sie geben das Tarifergebnis wieder und enthalten keine eigenständige, übertarifliche Leistungszusage. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Anpassung nach §16 VersTV 1993; unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil sich die Berechnungsgrundlagen der Ruhegelder danach richten, ob der Versorgungsempfänger an den mit der GdF abgeschlossenen Vergütungstarifen ab 1.11.2004 partizipierte. • Folge: Die Beklagte hat korrekt nach Teil A §16 VersTV 2009 um 1,25% angepasst; eine Verpflichtung zu 2% aus §16 VersTV 1993 besteht nicht. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LAG München wird insoweit aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seines Altersruhegelds nach §16 VersTV 1993 um 2% jährlich, weil sein Arbeitsvertrag dynamisch auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag verweist und er dem VersTV 2009 unterfällt. Informationsschriften von 1993 begründeten keine eigenständige Gesamtzusage. Eine unterschiedliche Behandlung von Versorgungsempfängern hinsichtlich der Anpassung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Beteiligung an späteren Vergütungstarifen (ab 1.11.2004) die höherrangige Berechnungsgrundlage beeinflusst. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.