Urteil
4 AZR 156/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher beruhen Tenor und Entscheidung auf den vorliegenden Verzichtserklärungen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher beruhen Tenor und Entscheidung auf den vorliegenden Verzichtserklärungen. Der Kläger nahm das Hessische Landesarbeitsgericht in einem arbeitsgerichtlichen Streit in Anspruch. Es bestand parallel ein weiteres Verfahren (4 AZR 50/13), zu dem die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichteten. Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat über diese Revision zu entscheiden. Streitgegenstand war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung; konkrete inhaltliche Tatsachen des ursprünglichen arbeitsrechtlichen Anspruchs sind im Beschlusstext nicht wiedergegeben. Parteien und Verfahrenslage waren ausreichend, um die Kostenfolge der Revision zu bestimmen. Es ging im Ergebnis um die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie die Lastenentscheidung für die Kosten. • Die Revision ist unbegründet, weshalb sie zurückgewiesen wird. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung besteht kein Revisionsgrund. • Die Verzichtserklärungen der Parteien im Parallelverfahren führten dazu, dass auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet worden ist; der Tenor stützt sich auf diese Verzichtserklärungen und die inhaltsgleiche Verfahrenslage. • Nach den prozessrechtlichen Regeln hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen, sofern keine anderslautende richterliche Anordnung erfolgt. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Abänderung der Kostenentscheidung rechtfertigen würden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 294/12) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanz bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf das Fehlen von Revisionsgründen und die von den Parteien erklärten Verzichtserklärungen im Parallelverfahren. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Kostenverteilung, weshalb die Kostenlast beim Kläger verbleibt.