Urteil
4 AZR 162/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger hatte vor den Arbeitsgerichten gegen seinen Arbeitgeber prozessiert; es bestand ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13). Die Parteien verzichteten hinsichtlich dieses Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied in der Sache mit Urteil vom 19.11.2012 (17 Sa 319/12). Der Kläger erhob Revision zum Bundesarbeitsgericht gegen dieses Urteil. Streitgegenstand war die rechtliche Beurteilung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers, die in dem Parallelverfahren in Zusammenhang standen. Die Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht geprüft, wobei das Gericht die Vorinstanzentscheidung bestätigte. Schließlich regelte das Urteil auch die Kostenfolge der Revision. • Die Revision des Klägers war unbegründet; das Bundesarbeitsgericht sah keine Rechtsfehler in der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012. • Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Erhebung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, worauf das Gericht Rücksicht nahm. • Mangels erfolgreicher Rechtsverletzung oder prozessualer Fehler bestand kein Anlass, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben. • Die Kostenentscheidung beruht auf der Grundregel, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. • Soweit prozessrechtliche Voraussetzungen der Revision geprüft wurden, begründeten sie keinen Revisionsfolgerechtfertigenden Fehler. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und bestätigt damit das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012. Der Kläger verliert damit in der Sache; es wurden keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Mängel festgestellt, die eine Aufhebung der Vorinstanz rechtfertigen würden. Wegen des Unterliegens trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten bereits hinsichtlich eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, was den Verfahrensablauf beeinflusste. Insgesamt bleibt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.