Urteil
4 AZR 165/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision und Kostenfolge • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 322/12) Revision eingelegt. Die Parteien haben hinsichtlich eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision geprüft. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in einem arbeitsrechtlichen Streit. Es liegen keine weiteren im Text dargestellten Tatsachen zum Arbeitsverhältnis, zu Kündigungsgründen oder zu konkreten Ansprüchen vor. Die Entscheidung konzentriert sich auf die Revisionszulässigkeit und die Kostenverteilung. Entscheidungsrelevante Prozesshandlungen sind nicht näher ausgeführt. • Das Bundesarbeitsgericht hat die Revisionsbegründung geprüft und keine durchgreifenden Rechtsfehler des Hessischen Landesarbeitsgerichts festgestellt. • Mangels substantiierter Rügepunkte blieb die angefochtene Entscheidung bestehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus den prozessualen Grundsätzen, wonach die unterliegende Partei die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat. • Die Verweisung auf das Parallelverfahren und der gemeinschaftliche Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß den einschlägigen Verfahrensnormen beeinflusste nicht die materielle Beurteilung der Revision. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt damit in Kraft. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Es wurden keine materiellen Rechtsfehler festgestellt, die eine Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung gerechtfertigt hätten. Die Verfahrensökonomie wurde durch den Verzicht der Parteien auf detaillierten Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren berücksichtigt.