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Urteil

4 AZR 177/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenfolge beim Kläger • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 334/12). Die Parteien haben in Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Streitig war die Rechtmäßigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung, die das Landesarbeitsgericht getroffen hatte. Der Kläger suchte mit der Revision eine Abänderung dieser Entscheidung. Es liegen keine weiteren Tatsachenangaben im vorgelegten Text; maßgeblich sind die prozessuale Geltendmachung der Revision und die Verweisung auf das Parallelverfahren. Entscheidungsrelevante Umstände wurden zwischen den Parteien in Bezug auf die Verzichtserklärung abgesprochen. • Die Revision des Klägers war unbegründet, weshalb das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestätigt hat. • Mangels erfolgreicher Substantiierung der Revisionsgründe besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben. • Nach den prozessualen Regelungen trägt der Unterlegene die Kosten des Revisionsverfahrens, weshalb der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt wurde. • Die Verzichtserklärung der Parteien hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren ist zu berücksichtigen; sie führt jedoch nicht zur Erfolgsaussicht der vorliegenden Revision. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 334/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Zurückweisung beruht auf der Unbegründetheit der Revisionsrüge und dem Fehlen tragfähiger Gründe für eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung. Die prozessualen Erklärungen der Parteien zum Parallelverfahren ändern nichts am Ergebnis. Damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts in der Sache bestätigt.