Urteil
4 AZR 182/13
BAG, Entscheidung vom
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben bezüglich eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben bezüglich eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien streiten über arbeitsrechtliche Ansprüche; der Kläger hatte vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erfolglos geklagt. Es bestand ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13). Beide Parteien verzichteten im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Kläger erhob Revision zum Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 (17 Sa 339/12). Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision zu entscheiden. Konkrete Einzelfallumstände und streitige Anspruchsgrundlagen sind nicht im Text enthalten, da die Parteien die Ausführungen des Parallelverfahrens zugrunde gelegt haben. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; die angegriffene Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. • Mangels substantiierten Vorbringens oder durch die Verweisung auf das Parallelverfahren begründet der Kläger seine Revision nicht hinreichend. • Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt die prozessuale Vereinbarung der Parteien, im Hinblick auf das Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, wodurch die Entscheidung auf dem Bestand der vorinstanzlichen Feststellungen beruht. • Soweit prozessuale Kostenentscheidung vorzunehmen ist, folgt daraus, dass der unterliegenden Partei die Kosten der Revision auferlegt werden. • Wesentliche einschlägige Normen betreffen die Rechtsmittel- und Verfahrensordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit; maßgeblich sind die allgemeinen Vorschriften über die Revision und Kostenentscheidung im Arbeitsgerichtsprozess. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen; damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Revision keine hinreichende Grundlage für eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung bietet und die Parteien im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Es erfolgte keine Abkehr von der vorinstanzlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage.