Urteil
4 AZR 187/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Es bestand ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13), weshalb die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichteten. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die vom Landesarbeitsgericht entschieden worden war. Der Kläger begehrte die Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesarbeitsgericht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft ausschließlich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Das Gericht prüfte die Rechtsmittel und die Kostenverteilung. Wesentliche tatsächliche Details des zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Konflikts wurden wegen der Verzichtserklärung nicht erneut dargestellt. • Die Revision war unbegründet und rechtfertigte keine Aufhebung des Landesarbeitsgerichtsurteils. • Mangels hinreichender Gründe für eine Rechtsfehlerhaftigkeit bleibt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestehen. • Die prozessualen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision waren nicht erfüllt. • Da die Revision zurückgewiesen wurde, war die übliche Folge der Kostenlastentscheidung anzuwenden: Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren begrenzte den Prüfungsspielraum des Gerichts. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 344/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Damit bleibt das angefochtene Landesarbeitsgerichtsurteil in vollem Umfang bestehen. Das Bundesarbeitsgericht hat keine Rechtsfehler festgestellt, die eine Revisionserfolg rechtfertigen würden. Aufgrund der Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wurde der zugrundeliegende Sachverhalt nicht weiter ausgeführt, was den Umfang der Entscheidung nicht beeinträchtigt.