Urteil
4 AZR 192/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben für dieses Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostentragung durch Kläger • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben für dieses Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet. Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und entschied ausschließlich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittelrüge des Klägers. Es ging nicht um weitere Verfahrenssachverhalte oder neue Tatsachenfeststellungen, da die Verfahrensparteien auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten. Streitgegenstand war die Rechtsdurchsetzung des Klägers gegen die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung. Relevante Verfahrensfragen betrafen die Voraussetzungen der Revision und die Kostentragungspflicht des Unterlegenen. • Die Revision war in der Sache nicht erfolgreich und genügte nicht, um das angefochtene Urteil zu revidieren. • Da keine durchgreifenden Rechtsfehler vorlagen, bestand kein Anlass zur Aufhebung oder Zurückverweisung der vorinstanzlichen Entscheidung. • Nach den prozessualen Regeln trägt der Unterlegene die Kosten der Revision; der Kläger ist daher kostenpflichtig. • Die Verfahrensvereinbarung der Parteien, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, beschränkte den Entscheidungsumfang des Bundesarbeitsgerichts und führte zu summarischer Entscheidungserledigung. • Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Kostenentscheidung oder kostenrechtliche Entlastung des Klägers gerechtfertigt hätten. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 349/12) wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bejahte keinen Revisionsgrund und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Mangels aufgeworfener verfahrensrechtlicher Besonderheiten erfolgte keine anderweitige Abwägung der Kostenpflicht. Insgesamt bleibt die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung damit in vollem Umfang bestehen.