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Urteil

4 AZR 198/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landesarbeitsgerichtsentscheidung zurückgewiesen • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger wandte sich mit einer Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 355/12). Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Parteien hinsichtlich eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Rechtsmittel des Klägers gegen die landesgerichtliche Entscheidung. Es lagen keine besonderen neuenVerfahrensfragen vor, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlich machten. Die Revision wurde materiell behandelt und entschieden. Im Ergebnis bestätigte das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Parteien sind namentlich bekannt, Details zum zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Anspruch sind nicht Gegenstand dieser Entscheidungserläuterung. • Die Revision des Klägers war unbegründet und führte nicht zur Verletzung materiellen Rechts, daher war eine Aufhebung der landesgerichtlichen Entscheidung nicht erforderlich. • Das Bundesarbeitsgericht schloss an die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Hessischen Landesarbeitsgerichts an, die keinen Rechtsfehler erkennen ließen. • Die erklärte Verzichtsvereinbarung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf das Parallelverfahren beeinflusste nicht die rechtliche Beurteilung der Revisionsfragen. • Mangels aufgeworfener grundsätzlicher Rechtsfragen bestand kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. Damit bleibt die landesgerichtliche Entscheidung in voller Höhe bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Es wurden keine rechtsfehlerhaften Auslegungen oder Bewertungsmaßstäbe durch das Landesarbeitsgericht festgestellt, sodass eine Änderung der Entscheidung nicht geboten war. Die Verfahrenskostenentscheidung folgt daraus, dass die Revision erfolglos geblieben ist.