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Urteil

4 AZR 200/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Arbeitnehmers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Parteien können im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann darauf Bezug nehmen.
Entscheidungsgründe
Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen; Kostenfolge zu seinen Lasten • Die Revision des Arbeitnehmers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Parteien können im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann darauf Bezug nehmen. Der Kläger (Arbeitnehmer) hatte gegen sein früheres Arbeitsverhältnis bzw. eine arbeitgeberseitige Maßnahme geklagt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem vorausgegangenen Urteil zu seinen Ungunsten entschieden. Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) lief gleichzeitig; die Parteien verzichteten dort auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, worauf das Bundesarbeitsgericht Bezug nahm. Es ging um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich rechtlicher Fehler. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Rechtsfragen und die Zulässigkeit der Revision. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung und die Kostenlast der Revision. • Die Revision war offensichtlich unbegründet oder nicht dazu geeignet, das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu beseitigen, sodass keine revisionsrechtliche Abhilfe besteht. • Das Bundesarbeitsgericht hat keine Sachverhaltsaufklärung oder andere Verfahrensfehler festgestellt, die eine Aufhebung des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts erfordern würden. • Die rechtlichen Fragen wurden im Rahmen der Revision geprüft und führten nicht zu einer Verletzung materiellen Rechts zugunsten des Klägers. • Die Kostenregelung folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat; da die Revision des Klägers zurückgewiesen wurde, trifft ihn die Kostenlast. • Die Verweisung auf das Parallelverfahren zeigt, dass Parteien auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten können und das Gericht diese Verzichtserklärung berücksichtigt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 358/12) wurde zurückgewiesen. Folge ist, dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang Bestand hat. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Damit bleibt die erstinstanzliche beziehungsweise landesgerichtliche Entscheidung wirksam; der Revisionsversuch änderte weder die rechtliche Bewertung noch führte er zu einer Neuentscheidung zu Gunsten des Klägers.