Urteil
4 AZR 205/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision verwerfen; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger hielt Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Es bestand ein parallel verhandeltes Verfahren (4 AZR 50/13). Die Parteien einigten sich darauf, im Blick auf das Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten. Der Kläger begehrte eine Überprüfung der Vorinstanz durch das Bundesarbeitsgericht. Streitgegenstand war die Rüge der Klägerseite gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es geht um die rechtliche Beurteilung und mögliche Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung. Die Vorinstanz hatte bereits zugunsten der beklagten Partei entschieden. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Bundesarbeitsgericht sieht keine Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung der Vorinstanz. • Die Parteien haben prozessual erklärt, im Hinblick auf das Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten, wodurch die Prüfung maßgeblich auf die vorliegenden prozessualen Feststellungen und rechtlichen Vorbringen beschränkt ist. • Mangels in der Revision hinreichend dargelegter und substantiierter Verfahrens- oder Rechtsfehler bleibt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestehen. • Rechtliche Grundlage der Verfahrensregelung sind Vorschriften des Arbeitsgerichtsverfahrens und der Zivilprozessordnung, insbesondere Verfahrensregelungen zur Revision und zur Verfahrenskonzentration. • Die Kostenfolge richtet sich nach der Prozessordnung: Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 369/12) bleibt in Kraft. Die Kammer sieht keine hinreichenden Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen würden. Die Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren begrenzen die Überprüfungsgrundlage. Aufgrund des Unterliegens hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen. Damit ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts endgültig zugunsten der Beklagten bestätigt.