Urteil
4 AZR 206/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenpflicht des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Der Kläger führte ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 370/12). Die Angelegenheit stand in engem Zusammenhang mit einem Parallelverfahren (4 AZR 50/13). Die Parteien einigten sich darauf, im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Revision des Klägers zu entscheiden. Streitgegenstand war die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es wurden keine weiteren prozessualen Besonderheiten im veröffentlichten Text genannt. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Revision und kam zu keiner Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts. • Mangels erfolgreicher Rügen des Klägers wurden die angefochtenen Entscheidungen bestätigt. • Die Parteienvereinbarung, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf das Parallelverfahren zu verzichten, änderte nicht die materielle Beurteilung der Revision. • Rechtliche Grundlagen der Entscheidung ergaben sich aus den prozessualen Bestimmungen über die Revision und die Verfahrensführung im Zusammenhang mit Parallelverfahren (§§ zur Revision und Verfahrensführung im Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts blieb bestehen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung bestätigt, dass aus dem vorgelegten Revisionsvorbringen keine Fehler in der angefochtenen Entscheidung zu erkennen waren. Die zwischen den Parteien getroffene Verfahrensvereinbarung hinsichtlich des Parallelverfahrens beeinflusste nicht das Ergebnis der materiellen Prüfung. Damit bleibt die erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Entscheidung rechtskräftig.