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Urteil

4 AZR 211/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren auf Vortrag verzichtet (verfahrensrechtlicher Hinweis).
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landesarbeitsgerichtsentscheidung zurückgewiesen • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren auf Vortrag verzichtet (verfahrensrechtlicher Hinweis). Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die vom Kläger bis zur Revision zum Bundesarbeitsgericht geführt wurde. Die Parteien standen in einem Parallelverfahren, in dem sie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte zuvor über den Rechtsstreit entschieden; der Kläger legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision. Es ging um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung; konkrete einzelne Anspruchsgrundlagen oder Tatsachen werden im vorliegenden Text nicht wiedergegeben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts behandelt formell die Zulässigkeit und den Erfolg der Revision. Wesentliche prozessuale Fragen wurden berücksichtigt, ohne dass neue Sachverhalte dargelegt wurden. Die Parteien sind namentlich nicht im vorliegenden Auszug genannt. • Die Revision des Klägers war nicht erfolgreich und wurde vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet bzw. nicht durchschlagend verworfen. • Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 (17 Sa 375/12). • Es wurde entschieden, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat; dies folgt aus den prozessualen Regelungen zur Kostenentscheidung nach Rechtsmittelverwerfung. • Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; dies ist ein verfahrensrechtlicher Umstand, der die Entscheidungsgrundlage beeinflusste. • Es lagen keine für die Aufhebung des angefochtenen Urteils ausreichenden Fehler vor, so dass der angefochtene Beschluss Bestand haben musste. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Soweit die Parteien im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben, ändert dies nichts am Ergebnis der Revisionsentscheidung. Der Kläger bleibt damit unterlegen, weil das Bundesarbeitsgericht keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler festgestellt hat.