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Urteil

4 AZR 235/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger erhob arbeitsgerichtliche Klage, gegen deren Entscheidung das Hessische Landesarbeitsgericht (17 Sa 428/12) entschieden hatte. Der Kläger richtete Revision zum Bundesarbeitsgericht (4 AZR 235/13) gegen dieses Urteil. Inhaltlich wurde auf die Verfahrensführung in einem Parallelverfahren verwiesen; die Parteien verzichteten dort auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Streitgegenstand betraf arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers, die das Landesarbeitsgericht zuungunsten des Klägers entschieden hatte. Es bestand kein Anlass für das Bundesarbeitsgericht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Revision wurde formal geprüft und mangels Rechtsfehlern zurückgewiesen. Schließlich ordnete das Bundesarbeitsgericht an, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. • Das Bundesarbeitsgericht sieht keine Verletzung materiellen oder formellen Rechts durch das angefochtene Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. • Mangels hinreichender Rechtsfehler besteht kein Zurückweisungs- oder Aufhebungsgrund; die Revisionsrüge war unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Prozessrecht: Unterliegen die Revision erhobene Partei trägt sie die Kosten des Verfahrens. • Die Verfahrensvereinbarung in dem Parallelverfahren führte dazu, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe dort nicht weiter ausgeführt wurden, was die materielle Prüfung im Revisionsverfahren nicht beeinträchtigte. • Relevant waren prozessuale Grundsätze der Revisionsprüfung und die Anwendung der spezialgesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgerichtsverfahrens; es ergaben sich keine Abweichungen von maßgeblichen Normen, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Es liegen keine Rechtsfehler vor, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils begründen würden. Das Urteil ist damit für die Beklagte erfolgreich; die Klage des Klägers ist erfolglos geblieben.