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Urteil

4 AZR 237/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dieses Verfahren bildet die Grundlage für die Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen • Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; dieses Verfahren bildet die Grundlage für die Entscheidung. Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Verfahren hängt mit einem Parallelverfahren (4 AZR 50/13) zusammen; die Parteien verzichteten dort auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Streitgegenstand war die Überprüfung der arbeitsrechtlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht. Es wurden keine weiteren Tatsachen oder Beweisaufnahmen im veröffentlichten Text wiedergegeben. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässigen Rechtsfragen der Revision. Es entschied auf Basis der Verzichtserklärung und der vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Kläger wurde in der Sache nicht erfolgreich. • Die Revision des Klägers war unbegründet, sodass die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts Bestand hat. • Aufgrund des Verzichts der Parteien im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe stützte das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die bereits getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts. • Es lagen keine ausreichenden Gründe vor, die eine Aufhebung oder Abänderung des landesgerichtlichen Urteils rechtfertigten. • Folglich war die Rückweisung der Revision nicht geboten und die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten zu treffen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 430/12) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf die fehlende Begründung für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des landesgerichtlichen Urteils und auf den Verzicht der Parteien im Parallelverfahren, sodass keine aufhebenden Umstände gegeben sind. Damit bleibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen und die prozessuale Konsequenz trägt der unterliegende Kläger.