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Urteil

7 AZR 847/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kalendermäßige Befristung innerhalb der Zweijahresgrenze des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist auch bei einem Betriebsratsmitglied möglich. • Der Sonderkündigungsschutz des Betriebsrats (§ 15 KSchG) verhindert nicht die Beendigung eines befristeten Vertrags durch Zeitablauf. • Verlangt ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied die Abgabe eines Vertragsangebots, muss es darlegen und ggf. durch Indizien beweisen, dass die Ablehnung allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit erfolgte; der Arbeitgeber ist zur substantiierten Gegendarstellung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Befristung bei Betriebsratsmitgliedern: Zeitablauf und Anspruch auf Folgevertrag • Eine kalendermäßige Befristung innerhalb der Zweijahresgrenze des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist auch bei einem Betriebsratsmitglied möglich. • Der Sonderkündigungsschutz des Betriebsrats (§ 15 KSchG) verhindert nicht die Beendigung eines befristeten Vertrags durch Zeitablauf. • Verlangt ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied die Abgabe eines Vertragsangebots, muss es darlegen und ggf. durch Indizien beweisen, dass die Ablehnung allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit erfolgte; der Arbeitgeber ist zur substantiierten Gegendarstellung verpflichtet. Die Klägerin war seit Oktober 2009 bei der Beklagten als Chemielaborantin mit zunächst bis 11.10.2010 befristetem Vertrag beschäftigt; am 24.09.2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung bis 11.10.2011. Im Frühjahr 2010 wurde die Klägerin in den Betriebsrat gewählt. Die Beklagte teilte am 12.07.2011 mit, dass sie nach Ablauf nicht weiterbeschäftigt werde; auch bei mehreren anderen Beschäftigten wurden Befristungen nicht verlängert. Die Klägerin erhob am 5.08.2011 Klage und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung; hilfsweise verlangte sie die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Gerichte haben die Klage abgewiesen; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Befristungskontrollklage und den Wiedereinstellungsantrag abgewiesen. • Die Klägerin hatte rechtzeitig (§ 17 Satz 1 TzBfG) Klage erhoben; damit konnte die Befristung nicht nach § 17 Satz 2 i.V.m. § 7 KSchG als wirksam angesehen werden. • Die Befristung war nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig: Gesamtdauer von zwei Jahren wurde nicht überschritten und es lag nur eine erste Verlängerung vor. • Der Umstand, dass die Klägerin Betriebsratsmitglied war, steht der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen; § 15 KSchG schützt vor Kündigungen, nicht vor dem Zeitablauf einer Befristung. • Wenn ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied geltend macht, der Arbeitgeber habe einen Folgevertrag wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert, kann dies Schadensersatzansprüche nach § 280, § 823 BGB begründen; Voraussetzung ist aber, dass die Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG vorliegt. • Zur Darlegungs- und Beweislast: Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast für die unzulässige Benachteiligung; wegen der inneren Tatsachenlage des Arbeitgebers sind Indizienbeweise zulässig und der Arbeitgeber muss zu vorgetragenen Hilfstatsachen substantiiert Stellung nehmen. • Das Landesarbeitsgericht hat die vorgetragenen Indizien geprüft, die Beklagte substantiiert widersprochen und nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen festgestellt; die Revisionsrügen gegen die Tatsachenwürdigung sind unbeachtlich. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 11.10.2011 war wirksam und ein Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Vertrags besteht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auch bei Betriebsratsmitgliedern anwendbar ist und der Zeitablauf einer wirksamen Befristung nicht durch § 15 KSchG verhindert wird. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt und mit Indizien belegt, dass die Nichtverlängerung allein wegen ihrer Betriebsratstätigkeit erfolgte; die Beklagte hat nachvollziehbare, betriebsfremde Gründe vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.