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Beschluss

1 ABR 93/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Betrieb ein Tendenzbetrieb i.S.d. §118 Abs.1 Satz1 BetrVG ist, ist unzulässig, wenn er nicht auf ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis gerichtet ist. • Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach §106 Abs.1 Satz1 BetrVG ist in Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, nach §118 Abs.1 Satz2 BetrVG ausgeschlossen. • Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen i.S.d. §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen unmittelbar erbringt, ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht kraft gesetzlicher Verpflichtung. • Für die Tendenzeigenschaft ist das Unternehmen (nicht gesellschaftsrechtliche Verflechtungen) maßgeblich; betriebliche Umsetzungsdefizite oder Einnahmen zur Kostendeckung sprechen nicht gegen Tendenzschutz.
Entscheidungsgründe
Tendenzschutz bei Werkstatt für behinderte Menschen schließt Wirtschaftsausschuss aus • Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Betrieb ein Tendenzbetrieb i.S.d. §118 Abs.1 Satz1 BetrVG ist, ist unzulässig, wenn er nicht auf ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis gerichtet ist. • Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach §106 Abs.1 Satz1 BetrVG ist in Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, nach §118 Abs.1 Satz2 BetrVG ausgeschlossen. • Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen i.S.d. §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen unmittelbar erbringt, ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht kraft gesetzlicher Verpflichtung. • Für die Tendenzeigenschaft ist das Unternehmen (nicht gesellschaftsrechtliche Verflechtungen) maßgeblich; betriebliche Umsetzungsdefizite oder Einnahmen zur Kostendeckung sprechen nicht gegen Tendenzschutz. Die Arbeitgeberin betreibt als gemeinnützige GmbH eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) mit über 100 Arbeitnehmern und etwa 550 behinderten Mitarbeitern. Der Betriebsrat beschloss die Bildung eines Wirtschaftsausschusses; die Arbeitgeberin widersprach mit Verweis auf Tendenzschutz. Die Arbeitgeberin betreibt daneben eine Tochtergesellschaft und nimmt zahlreich Aufträge Dritter in Produktion, Gartenbau und Dienstleistung an; dabei erfolgen Machbarkeitsprüfungen, Qualitätskontrollen und gelegentlich Arbeiten in Außengruppen beim Auftraggeber. Im Betrieb sind Fachkräfte für Arbeitsförderung, Zusatzkräfte, begleitende Dienste, Produktionshelfer und Verwaltungskräfte beschäftigt; Förderpläne und Eingangsverfahren für behinderte Personen sind streitig in ihrer Umsetzung. Die Arbeitgeberin beantragte festzustellen, dass ihr Unternehmen ein Tendenzunternehmen i.S.d. §118 Abs.1 BetrVG sei und die Bildung des Wirtschaftsausschusses unwirksam; hilfsweise stellte sie dieselbe Feststellung bezogen auf §106. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin im Wesentlichen Recht; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Der Teilantrag, die Unwirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses festzustellen, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. §256 Abs.1 ZPO und damit zulässig; ein genereller Feststellungsantrag zur Tendenzeigenschaft des Betriebs ist hingegen unzulässig, weil er nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis gerichtet ist. • Tendenzschutznormen: Nach §106 Abs.1 Satz1 BetrVG ist in Unternehmen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten ein Wirtschaftsausschuss zu bilden; nach §118 Abs.1 Satz2 BetrVG finden §§106–110 BetrVG keine Anwendung auf Unternehmen, die tendenzgeschützten Bestimmungen oder privilegierten Zwecken dienen. • Beurteilung der Tendenzeigenschaft: Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen i.S.v. §118 Abs.1 Nr.1, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen unmittelbar erbringt, ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht kraft gesetzlicher Verpflichtung. • Anwendung auf den Fall: Aus dem Gesellschaftsvertrag und der konkreten Tätigkeit der WfbM folgt, dass die Hilfe für behinderte Menschen (Eingangsverfahren, berufliche Bildung, Förderung, Dauerarbeitsplätze) unmittelbarer Unternehmenszweck ist; Produktionsaufträge Dritter, Qualitäts- und Terminvorgaben oder Einnahmen zur Kostendeckung schließen den Tendenzschutz nicht aus. • Abgrenzung zu Mischbetrieb: Die WfbM ist kein Mischbetrieb, da ihr alleiniger Zweck die Eingliederung und Förderung behinderter Menschen ist; die Mitarbeit nicht-tendenzgebundener Arbeitnehmer und gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (Tochtergesellschaft) sind bei der Prüfung der Tendenzeigenschaft des Unternehmens unbeachtlich. • Verfahrensrügen: Vorgebrachte Verfahrens- und Bewegründe des Betriebsrats führen nicht zur Aufhebung; das Landesarbeitsgericht hat nicht gegen rechtliches Gehör verstoßen und erforderliche Beweisangaben fehlen. • Rechtsfolge: Wegen der Tendenzeigenschaft des Unternehmens ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach §106 ff. BetrVG ausgeschlossen; der Hilfsantrag der Arbeitgeberin war nicht entscheidungsfähig, weil er kein anderes Rechtsschutzziel verfolgte. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat gewonnen: Das Unternehmen dient unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen i.S.d. §118 Abs.1 Nr.1 BetrVG, sodass §§106–110 BetrVG nicht anwendbar sind und damit die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen ist. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde im Übrigen zurückgewiesen; Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Die Feststellung zur Unzulässigkeit eines gesonderten Antrags auf generelle Tendenzbestimmung ist zu beachten; die Entscheidung klärt für die Zukunft, dass bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist.