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Urteil

9 AZR 449/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die vom Landesarbeitsgericht getragenen, selbständigen Erwägungen nicht jeweils angreift. • Bei Sachrügen muss die Revisionsbegründung konkret darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist; allgemeine oder bloß abweichende Rechtsansichten genügen nicht. • Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere unabhängige rechtliche Gesichtspunkte, sind diese in der Revisionsbegründung einzeln zu behandeln. • Die Kürzungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG wurde im Revisionsverfahren nicht materiell überprüft, da die Revision bereits aus formellen Gründen verworfen wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die vom Landesarbeitsgericht getragenen, selbständigen Erwägungen nicht jeweils angreift. • Bei Sachrügen muss die Revisionsbegründung konkret darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist; allgemeine oder bloß abweichende Rechtsansichten genügen nicht. • Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere unabhängige rechtliche Gesichtspunkte, sind diese in der Revisionsbegründung einzeln zu behandeln. • Die Kürzungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG wurde im Revisionsverfahren nicht materiell überprüft, da die Revision bereits aus formellen Gründen verworfen wurde. Die Klägerin arbeitete von Februar 2002 bis März 2011 als Arzthelferin und kündigte eigenständig. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrug 26 Werktage. Wegen Schwangerschaft und geplanter Elternzeit kürzte die Arbeitgeberin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG den Urlaub. Die Klägerin nahm Elternzeit nach der Geburt und verlangt in der Klage Abgeltung von 22 Urlaubstagen aus 2010 und 6 aus 2011, da sie die Kürzungsvorschrift für unionsrechtswidrig hielt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Im Revisionsverfahren rügte die Klägerin die angebliche Unvereinbarkeit der Kürzungsregel mit Unionsrecht; das Landesarbeitsgericht hatte seine Entscheidung auf zwei selbstständige Erwägungen gestützt. • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt; sie muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts konkret darstellen. • Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung auf zwei unabhängige Erwägungen; eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung hätte beide Erwägungen angreifen müssen. • Erwägung 1: Das Landesarbeitsgericht ließ offen, ob § 17 Abs. 1 BEEG gegen die Arbeitszeitrichtlinie verstößt, hielt aber eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen Wortlaut und Regelungszweck für ausgeschlossen. Die Revision enthielt keine konkrete Subsumtion, die zeigt, warum eine unionskonforme Auslegung möglich und nicht contra legem wäre. • Erwägung 2: Alternativ ging das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Kürzungsvorschrift zu den nationalen Ausgestaltungsspielräumen für die Bedingungen der Gewährung des bezahlten Mindestjahresurlaubs nach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gehört. Die Revisionsbegründung setzte sich mit diesem Argument nicht auseinander und zeigte nicht auf, warum dies rechtlich falsch sein soll. • Wegen dieser Versäumnisse ist nicht erkennbar, in welcher Weise das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft sein soll; daher ist die Revision insgesamt unzulässig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29.03.2012 (5 Sa 140/12) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Revisionskosten zu tragen. Eine materielle Prüfung der Frage, ob § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG unionsrechtswidrig ist, fand nicht statt, weil die Revisionsbegründung die vom Landesarbeitsgericht getragenen, selbstständigen Argumentationslinien nicht jeweils angegriffen hat. Damit bleibt die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts wirksam und die Klägerin erhält keine weitergehende Urlaubsabgeltung.