OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 ABR 60/12

BAG, Entscheidung vom

22mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Übernimmt ein Erwerber während eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Betrieb, tritt er automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. • Die Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandene Kosten zu tragen, trifft den jeweiligen Betriebsinhaber; bei Betriebsübergang geht diese Pflicht auf den Erwerber über. • Eine Gesamtschuldnerschaft mehrerer früherer und gegenwärtiger Betriebsinhaber für Freistellungsansprüche des Betriebsrats besteht außerhalb der Insolvenz regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Betriebsübergang: Übernahme führt zur Übertragung der Freistellungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG • Übernimmt ein Erwerber während eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Betrieb, tritt er automatisch in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. • Die Verpflichtung nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandene Kosten zu tragen, trifft den jeweiligen Betriebsinhaber; bei Betriebsübergang geht diese Pflicht auf den Erwerber über. • Eine Gesamtschuldnerschaft mehrerer früherer und gegenwärtiger Betriebsinhaber für Freistellungsansprüche des Betriebsrats besteht außerhalb der Insolvenz regelmäßig nicht. Der fünfköpfige Betriebsrat eines Seniorenwohnheims ließ im August 2010 zwei Beschlussverfahren gegen die damalige Betreiberin (Beteiligte zu 3.) durch Rechtsanwälte V einleiten. Zum 1. Januar 2011 übernahm die Beteiligte zu 2. den Betrieb auf Grundlage eines Pachtvertrags; die Verfahren wurden im Mai 2011 durch Vergleiche beendet. Aus den Verfahren entstanden Anwaltskosten in Höhe von 2.214,59 Euro und 1.044,23 Euro, die weder Beteiligte zu 3. noch zu 2. beglichen. Der Betriebsrat verlangte daraufhin gesamtschuldnerisch Freistellung von Beteiligten zu 2. und 3. Das Arbeitsgericht gab den Antrag nur gegen Beteiligte zu 2. statt; Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Während der Rechtsbeschwerde übernahm Beteiligte zu 4. am 1. Januar 2014 den Betrieb; der Betriebsrat richtete seinen Antrag daraufhin auch gegen sie. Die Beteiligten zu 3. und 4. erschienen nicht zum Anhörungstermin. • Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. war unbegründet, da mit Übernahme des Betriebs diese automatisch in die prozessuale Stellung der bisherigen Betreiberin eintrat (Anwendung der BAG-Rechtsprechung zum Beschlussverfahren). • Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber als Betriebsinhaber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen; hierzu gehören auch Anwaltskosten in Beschlussverfahren, wenn deren Einschaltung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. • Bei einem Betriebsübergang geht die materielle betriebsverfassungsrechtliche Stellung einschließlich noch nicht erfüllter Freistellungsansprüche auf den Erwerber über; § 613a BGB regelt zwar nur individualrechtliche Folgen, die gerichtliche Position des neuen Inhabers im Beschlussverfahren folgt aber ebenfalls aus der systematischen Stellung im Betriebsverfassungsrecht. • Eine Gesamtschuldnerschaft der früheren Betreiber (Beteiligte zu 2. und 3.) mit dem jetzigen Betriebsinhaber (Beteiligte zu 4.) besteht außerhalb besonderer insolvenzrechtlicher Konstellationen nicht; § 613a Abs. 2 BGB begründet hierfür keine unmittelbare Analogie im Betriebsverfassungsrecht. • Das Senat durfte trotz unentschuldigtem Ausbleiben mancher Beteiligter entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen hingewiesen worden waren; Nachholung der Anhörung war nicht erforderlich. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats mit der Maßgabe zurück, dass anstelle der Beteiligten zu 2. nunmehr die Beteiligte zu 4. verpflichtet wird, den Betriebsrat von den Anwaltskosten in Höhe von 1.044,23 Euro und 2.214,59 Euro freizustellen. Begründet wird dies damit, dass die Freistellungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG den jeweiligen Betriebsinhaber trifft und bei Betriebserwerb auf den Erwerber übergeht. Eine Gesamtschuldnerschaft früherer Betreiber mit dem neuen Inhaber besteht nicht; lediglich der gegenwärtige Betriebsinhaber haftet für die noch offenen Freistellungsansprüche. Die Entscheidung stellt klar, dass der Erwerber bei Übernahme des Betriebs auch die materiell-rechtliche Stellung in Beschlussverfahren einnimmt, sodass der Betriebsrat gegenüber der jetzigen Betreiberin die Freistellung verlangen kann.