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Urteil

4 AZR 999/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich, der lediglich die streitigen Inhalte eines Arbeitsverhältnisses klärt, ist nicht ohne Weiteres ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB. • Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vergleich synallagmatische, neu begründete Leistungspflichten enthält, die miteinander in einem Austauschverhältnis stehen. • Eine etwaige Teilnichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs; die benachteiligende Klausel ist bei Bedarf nach oben anzupassen. • Liegt der Vergleich inhaltlich nur auf die Regelung strittiger Vergütungsansprüche und nicht auf eine schuldumschaffende Neuordnung des Arbeitsverhältnisses, beendet der Vergleich den Rechtsstreit endgültig.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritt vom Prozessvergleich, wenn dieser keine synallagmatischen Leistungspflichten begründet • Ein Prozessvergleich, der lediglich die streitigen Inhalte eines Arbeitsverhältnisses klärt, ist nicht ohne Weiteres ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB. • Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vergleich synallagmatische, neu begründete Leistungspflichten enthält, die miteinander in einem Austauschverhältnis stehen. • Eine etwaige Teilnichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs; die benachteiligende Klausel ist bei Bedarf nach oben anzupassen. • Liegt der Vergleich inhaltlich nur auf die Regelung strittiger Vergütungsansprüche und nicht auf eine schuldumschaffende Neuordnung des Arbeitsverhältnisses, beendet der Vergleich den Rechtsstreit endgültig. Die Klägerin, seit 1991 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt, focht die Anwendbarkeit des TVöD/VKA und Nachzahlungen an. Vor dem Landesarbeitsgericht schlossen die Parteien am 20.01.2009 einen Vergleich, der Einmalzahlungen, die Eingruppierung nach TVöD, konkrete Vergütungswerte ab 01.01.2009 sowie die Regelung, dass der Vergleich den Rechtsstreit erledigt, enthielt; ein Widerrufsrecht der Klägerin war für zwei Wochen vorgesehen. Die Klägerin widerrief nicht innerhalb dieser Frist; später rügte sie aber, die Beklagte erfülle die vereinbarten Vergütungsansprüche ab 01.01.2009 nicht vollständig und erklärte den Rücktritt vom Vergleich. Sie beantragte die Weiterverfolgung ihrer ursprünglichen Ansprüche. Die Beklagte begehrte festzustellen, dass der Vergleich den Rechtsstreit beendet habe. Das Landesarbeitsgericht wies die Beklagte überwiegend zurück; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Vergleich den Rechtsstreit erledigt (§ 256 Abs. 1 ZPO). • Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen und wurde in der vereinbarten zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht widerrufen; formelle Anforderungen sind erfüllt (§ 158 Abs. 2 BGB). • Der Rücktrittsversuch der Klägerin scheitert, weil es sich bei dem Vergleich nicht um einen gegenseitigen Vertrag i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB handelt. Ein gegenseitiger Vertrag erfordert synallagmatische, neu begründete Leistungspflichten, nicht nur ein gegenseitiges Nachgeben zur Beilegung des Prozesses. • Vergleiche, die lediglich streitige Punkte des Ausgangsrechtsverhältnisses festlegen (z. B. maßgebliche Berechnungsgrundlagen und Vergütungsbeträge), begründen regelmäßig kein funktionales Synallagma im Sinne des § 323 BGB; damit ist ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. • Selbst wenn einzelne Vergleichsbestandteile gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen würden, wirkt dies nicht zwingend gesamtnichtigkeitsbegründend; die betroffene Regelung wäre vielmehr anzupassen oder zu interpretieren (vgl. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB). • Der Parteiwille ergab keine schuldumschaffende Novation des gesamten Arbeitsverhältnisses; Wortlaut und Begleitumstände sprechen dafür, dass nur die streitigen Vergütungsfragen geregelt wurden, nicht eine umfassende Neuordnung des Vertragsverhältnisses. • Folge: Der Rechtsstreit ist durch den Vergleich erledigt; die Klägerin konnte nicht wirksam vom Vergleich zurücktreten. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den am 20.01.2009 geschlossenen Prozessvergleich erledigt ist. Ein Rücktritt der Klägerin nach § 323 Abs. 1 BGB war nicht möglich, weil der Vergleich keine gegenseitigen, synallagmatischen Leistungspflichten begründete, sondern im Wesentlichen die streitigen Vergütungsfragen regelte. Etwaige Teilnichtigkeiten wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 1 TzBfG würden nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, sondern gegebenenfalls zu einer Anpassung der betroffenen Regelung. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten in der Revision; die Parteien tragen die Kosten der ersten Instanz gegeneinander, die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz anteilig und die Revisionskosten die Klägerin.