Urteil
8 AZR 753/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine handschriftliche Arbeitgeberanmerkung „ein Kind 7 Jahre alt!“ auf einem zurückgesandten Lebenslauf kann unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 AGG begründen.
• Kommt eine solche Anmerkung nur bei weiblichen Bewerbern vor oder verweist sie auf tradierte Rollenbilder, kann sie Teil eines Motivbündels sein und nach § 22 AGG eine Vermutung der Diskriminierung auslösen.
• Hat der Bewerber Indizien vorgetragen, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass die Entscheidung nicht geschlechtsbezogen war; die Tatsachengerichte haben dies zu prüfen.
• Zur Prüfung mittelbarer Diskriminierung sind nicht-arbeitsgeberbezogene Statistiken grundsätzlich verwertbar, der Mikrozensus 2010 ist jedoch für die konkrete Aussage, ob sich Bewerbungsentscheidungen benachteiligend auswirken, hier nicht aussagekräftig.
Entscheidungsgründe
Handschriftliche Anmerkung zum Kindesalter kann unmittelbare Geschlechtsbenachteiligung begründen • Eine handschriftliche Arbeitgeberanmerkung „ein Kind 7 Jahre alt!“ auf einem zurückgesandten Lebenslauf kann unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 AGG begründen. • Kommt eine solche Anmerkung nur bei weiblichen Bewerbern vor oder verweist sie auf tradierte Rollenbilder, kann sie Teil eines Motivbündels sein und nach § 22 AGG eine Vermutung der Diskriminierung auslösen. • Hat der Bewerber Indizien vorgetragen, trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass die Entscheidung nicht geschlechtsbezogen war; die Tatsachengerichte haben dies zu prüfen. • Zur Prüfung mittelbarer Diskriminierung sind nicht-arbeitsgeberbezogene Statistiken grundsätzlich verwertbar, der Mikrozensus 2010 ist jedoch für die konkrete Aussage, ob sich Bewerbungsentscheidungen benachteiligend auswirken, hier nicht aussagekräftig. Die Klägerin, verheiratet und Mutter eines siebenjährigen Kindes, bewarb sich auf eine per Anzeige ausgeschriebene Vollzeitstelle als Buchhalterin. Die Beklagte lehnte die Bewerbung ab und sandte die Unterlagen mit dem handschriftlichen Vermerk „ein Kind 7 Jahre alt!“ zurück, unterstrichen. Die Klägerin machte daraufhin eine Entschädigung nach dem AGG geltend und klagte zunächst 3.000 Euro, später erweitert auf 6.081 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise in Höhe von 3.000 Euro statt. Die Beklagte rügte die Entscheidung und führte aus, die Auswahl sei rein nach Qualifikation erfolgt; die Notiz diene der Feststellung, dass das Kind bereits schulpflichtig sei. Der Senat prüfte die rechtliche Einordnung der Anmerkung und die Beweiswürdigung. • Persönlicher Anwendungsbereich AGG: Die Klägerin ist als Bewerberin Beschäftigte iSv. § 6 AGG und die Beklagte Arbeitgeberin. • Fristfragen: Die Klägerin hat die Ansprüche fristgerecht nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. • Unmittelbare vs. mittelbare Diskriminierung: Das Landesarbeitsgericht hat nur mittelbare Diskriminierung geprüft, der Senat stellt klar, dass eine Äußerung wie „ein Kind 7 Jahre alt!“ auch eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 AGG darstellen kann. • Indizwirkung und Beweislast: Nach § 22 AGG reicht das Vorbringen von Indizien aus, um eine Vermutung der Diskriminierung zu begründen; dann kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitgeber um. • Motivbündel: Es genügt, dass das verbotene Merkmal Teil eines Motivbündels war; eine Mitursächlichkeit kann ausreichend sein. • Tatrichterliche Prüfung: Ob die Anmerkung Teil des Motivbündels war (z.B. weil solche Vermerke nur bei Frauen gemacht wurden oder die Hervorhebung auf tradierte Rollenbilder hinweist) ist vom Tatsachengericht festzustellen; das Landesarbeitsgericht muss erneut prüfen, insbesondere Hervorhebung, Zustandekommen und Berechnung des Kindesalters. • Beweismaß: Trifft die Vermutung zu, hat die Beklagte die begehrte negative Rechtfertigung mit dem vollen Beweismaß (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu führen. • Mikrozensus: Statistiken können Indizien für mittelbare Diskriminierung liefern, der Mikrozensus 2010 ist aber hier nicht geeignet, eine Aussage über das Benachteiligungsrisiko bei Bewerbungsauswahl zu treffen. • Revisionsrechtliche Beschränkung: Die Bewertung, ob die vorgetragenen Tatsachen eine Benachteiligung vermuten lassen, ist tatrichterlich und nur eingeschränkt revisionsfähig. Die Revision der Beklagten war begründet; das Landesarbeitsgericht wurde im Umfang der Klageanerkennung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die streitige handschriftliche Anmerkung auf dem Lebenslauf sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminationswirkungen haben kann und dass bei Bejahung einer Vermutung der Benachteiligung die Beklagte die darlegungs- und beweisbelastete Partei ist. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr die tatrichterliche Prüfung nach den dargestellten Grundsätzen nachzuholen, insbesondere zu klären, ob die Notiz geschlechtsbezogen motiviert war und ob die Beklagte dies mit vollem Beweis widerlegen kann. Die Entscheidung über den Umfang der Entschädigung bleibt offen und ist im weiteren Verfahren zu treffen.