Urteil
5 AZR 254/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leiharbeitnehmer haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf equal pay, wenn keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht.
• Eine einseitige einbringung fremder Tarifverträge durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn vertraglich wirksam vereinbart und transparent; unklare Tarifwechselklauseln können unwirksam sein.
• Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht einbezogenen Tarifverträgen binden den Leiharbeitnehmer nicht; arbeitsvertragliche Kürzungs- oder Rückwirkungsregelungen sind der AGB-Kontrolle unterworfen.
• Zur Darlegung der Höhe des Anspruchs genügt die ordnungsgemäße Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG; der Verleiher muss substantiiert widersprechen oder die Auskunft gilt als zugestanden.
Entscheidungsgründe
Equal‑Pay‑Anspruch eines Leiharbeitnehmers wegen fehlender wirksamer Abweichungsvereinbarung • Leiharbeitnehmer haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf equal pay, wenn keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht. • Eine einseitige einbringung fremder Tarifverträge durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn vertraglich wirksam vereinbart und transparent; unklare Tarifwechselklauseln können unwirksam sein. • Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht einbezogenen Tarifverträgen binden den Leiharbeitnehmer nicht; arbeitsvertragliche Kürzungs- oder Rückwirkungsregelungen sind der AGB-Kontrolle unterworfen. • Zur Darlegung der Höhe des Anspruchs genügt die ordnungsgemäße Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG; der Verleiher muss substantiiert widersprechen oder die Auskunft gilt als zugestanden. Der Kläger ist seit Juli 2007 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt und bei der R-GmbH als Zählerableser eingesetzt worden. Ursprünglich galt ein Arbeitsvertrag von 2007 mit Bezugnahme auf Tarifverträge, später versuchte die Beklagte, Tarifbezüge zu ändern; eine einseitige Durchsetzung neuer Tarifverträge lehnte der Kläger ab. Der Kläger verlangte mit Klage vom 16.9.2011 für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.4.2011 nach § 10 Abs. 4 AÜG Differenzvergütung, weil er nach Auskunft der Entleiherin der Vergütungsgruppe A4 des MTV RWE zuzuordnen sei. Die Beklagte hielt dem entgegen, sie dürfe ab 2010 abweichende Tarifverträge anwenden, die Entleiherin beschäftige keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer oder die Ansprüche seien durch Ausschlussfristen verfallen. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt; die Beklagte reichte Revision ein. • Der Senat weist die Revision zurück und bestätigt Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG in Höhe von mindestens 29.415,87 Euro brutto für den streitigen Zeitraum. • Es liegt keine wirksame Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 AÜG vor, die eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot erlaubt; die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erlaubte nicht den einseitigen Austausch fremder Tarifwerke und war insoweit unwirksam oder intransparent. • Ausschlussfristen aus den unwirksamen CGZP‑Tarifverträgen oder aus nicht wirksam einbezogenen AMP‑TV 2010 binden den Kläger nicht. Eine nachträgliche arbeitsvertragliche Verkürzung oder Rückwirkung der Ausschlussfrist wäre nach § 307 BGB unwirksam; die einmonatige bzw. zweimonatige Fristenregelung des Arbeitsvertrags 2007 bzw. 2011 benachteiligte unangemessen oder war nicht rückwirkend anwendbar. • Die Auskunft der R AG nach § 13 AÜG war ordnungsgemäß und ausreichend, um die Darlegungslast des Klägers zu erfüllen; die Beklagte hat diese Auskunft nicht substantiiert erschüttert, sodass die fiktive Eingruppierung in VG A4 MTV RWE zugrunde gelegt werden durfte. • Maßstab der Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Bruttovergütungsbestandteile nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen; Urlaub, Krankheit, Feiertage sowie Weihnachts- und Sonderzuwendungen sind einzubeziehen. • Die berechnete Differenzvergütung übersteigt die noch rechtshängige Forderung; Prozesszinsen stehen dem Kläger ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu. Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25.01.2013 (6 Sa 737/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.4.2011 einen Anspruch auf equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG in Höhe von mindestens 29.415,87 Euro brutto; dies ergibt sich aus der fiktiven Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A4 des MTV RWE und einem Gesamtvergleich sämtlicher Bruttoentgeltbestandteile. Ausschlussfristen aus nicht wirksamen Tarifverträgen oder nachträglich eingeführte arbeitsvertragliche Verfallsregelungen konnten den Anspruch nicht eliminieren. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen; Prozesszinsen stehen dem Kläger ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu.