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Beschluss

1 ABR 32/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber ist zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach §99 Abs.4 BetrVG verpflichtet, wenn er zuvor wirksam Umgruppierungsanträge nach §99 Abs.1 BetrVG gestellt hat und der Betriebsrat frist- und formgerecht die Zustimmung verweigert hat. • Eine Sitzungsniederschrift nach §34 BetrVG hat einen besonderen Beweiswert; ist sie ordnungsgemäß, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Aufklärung des Sitzungsverlaufs, sofern der Arbeitgeber den Beweiswert nicht konkret erschüttert. • Die Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe kann vom Betriebsratsvorsitzenden ohne gesonderte Beschlussfassung über die Gründe erfolgen; die Willensbildung muss jedoch zuvor als Beschluss des Gremiums gefasst worden sein.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren bei wirksamer Umgruppierungsantragsstellung • Der Arbeitgeber ist zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach §99 Abs.4 BetrVG verpflichtet, wenn er zuvor wirksam Umgruppierungsanträge nach §99 Abs.1 BetrVG gestellt hat und der Betriebsrat frist- und formgerecht die Zustimmung verweigert hat. • Eine Sitzungsniederschrift nach §34 BetrVG hat einen besonderen Beweiswert; ist sie ordnungsgemäß, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Aufklärung des Sitzungsverlaufs, sofern der Arbeitgeber den Beweiswert nicht konkret erschüttert. • Die Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe kann vom Betriebsratsvorsitzenden ohne gesonderte Beschlussfassung über die Gründe erfolgen; die Willensbildung muss jedoch zuvor als Beschluss des Gremiums gefasst worden sein. Die Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst; der im Betrieb gebildete Betriebsrat beantragt gerichtlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, Zustimmungsersetzungsverfahren für die Umgruppierungen von 72 Arbeitnehmern nach §99 Abs.4 BetrVG einzuleiten. Grundlage waren Neufassungen der Lohngruppen im TV Löhne BW ab 1.1.2009 und ein früherer Vergleich, wonach die Arbeitgeberin Ein- bzw. Umgruppierungen vorzunehmen hat. Die Arbeitgeberin hatte dem Betriebsrat am 31.5.2011 schriftlich Umgruppierungsanträge übersandt; der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 17.6.2011 innerhalb der verlängerten Frist die Zustimmung und nannte jeweils die aus seiner Sicht zutreffende Vergütungsgruppe. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin keine Zustimmungsersetzungsverfahren ein und rügte, die Betriebsratsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und die Zustimmungsfiktion des §99 Abs.3 Satz2 BetrVG habe eingetreten. Vorinstanzen folgten dem Antrag des Betriebsrats; die Arbeitgeberin führte Rechtsbeschwerde, die zurückgewiesen wurde. • Zulässigkeit: Der Antragsumfang ist als Leistungsantrag auf Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren auslegbar und ohne besonderes Rechtsschutzbedürfnis zu entscheiden. • Tatbestandsvoraussetzungen: Umgruppierungen unterliegen in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG; Umgruppierung umfasst auch Neueingruppierungen infolge geänderter Vergütungsordnung. • Wirksame Einleitung: Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet, da sie die betroffenen Personen, bisherige und vorgesehene Vergütungsgruppen sowie Funktionsbezeichnungen mitgeteilt hat, sodass der Betriebsrat die Prüfung der Verweigerungsgründe vornehmen konnte. • Wirksame Verweigerung: Die Zustimmungsverweigerungen gingen rechtzeitig zu und enthielten hinreichende Begründungen; der Verweis auf zutreffende Tarifgruppen begründet ersichtlich einen Verweigerungsgrund nach §99 Abs.2 Nr.1 BetrVG. • Beschlussfassung: Die Sitzungsniederschrift der BR-Sitzung vom 14.6.2011 erfüllt die Anforderungen des §34 BetrVG und begründet hohen Beweiswert für das Vorliegen ordnungsgemäßer Beschlüsse; die Arbeitgeberin hat den Beweiswert nicht konkret erschüttert. • Beweisrechtliche Wertung: Vorlage einer ordnungsgemäßen Niederschrift kann weitere Aufklärung entbehrlich machen; nur bei konkreten Angriffspunkten des Arbeitgebers ist Aufklärung erforderlich. • Vertretung und Form der Mitteilung: Der Betriebsratsvorsitzende durfte die schriftlichen Zustimmungsverweigerungen samt Gründen ohne gesonderte Beschlussfassung über die Gründe abfassen und übermitteln; Fehler in der Formulierung sind unbeachtlich. • Formelle Mängel: Die zwischenzeitliche Anwesenheit nicht teilnahmeberechtigter Ersatzmitglieder stellte keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da keine Beanstandung durch Betriebsratsmitglieder vorlag und das Gebot der Nichtöffentlichkeit nicht verletzt wurde. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück. Die Anträge des Betriebsrats auf Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 Abs.4 BetrVG sind begründet, weil die Arbeitgeberin die Umgruppierungsverfahren wirksam eingeleitet hat und der Betriebsrat frist- und formgerecht seine Zustimmung mit ausreichender Begründung verweigert hat. Die vorgelegte Sitzungsniederschrift begründet den Nachweis ordnungsgemäßer Beschlussfassungen; die Arbeitgeberin hat den Beweiswert nicht hinreichend bestritten. Deshalb ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, da keine Umstände vorliegen, welche die Wirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse in Frage stellen.