OffeneUrteileSuche
Urteil

3 AZR 998/12

BAG, Entscheidung vom

58mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Versorgungsansprüche aus einer Unterstützungskasse richten sich nach den jeweils geltenden Richtlinien; Arbeitnehmer müssen mit Änderungen rechnen, soweit in den Richtlinien der Rechtsanspruch ausgeschlossen ist. • Die Ablösung von Versorgungsrichtlinien ist an Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen; Eingriffe in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse können sachlich-proportional gerechtfertigt sein. • Die Berechnung vorzeitig in Anspruch genommener Betriebsrenten eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers erfolgt durch Ermittlung der fiktiven Vollrente, zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs.1 BetrAVG und ggf. versicherungsmathematischen Abschlag. • Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen die betreffenden Leistungen erbringen wollte oder irrtümlich annahm, verpflichtet zu sein. • § 2 Abs.1 BetrAVG verstößt nicht gegen das unions- oder nationalrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters.
Entscheidungsgründe
Versorgungsanspruch nach Unterstützungskassenrichtlinien; Ablösung und Berechnung vorgezogener Werkspension • Versorgungsansprüche aus einer Unterstützungskasse richten sich nach den jeweils geltenden Richtlinien; Arbeitnehmer müssen mit Änderungen rechnen, soweit in den Richtlinien der Rechtsanspruch ausgeschlossen ist. • Die Ablösung von Versorgungsrichtlinien ist an Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen; Eingriffe in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse können sachlich-proportional gerechtfertigt sein. • Die Berechnung vorzeitig in Anspruch genommener Betriebsrenten eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers erfolgt durch Ermittlung der fiktiven Vollrente, zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs.1 BetrAVG und ggf. versicherungsmathematischen Abschlag. • Eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen die betreffenden Leistungen erbringen wollte oder irrtümlich annahm, verpflichtet zu sein. • § 2 Abs.1 BetrAVG verstößt nicht gegen das unions- oder nationalrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Die Klägerin, seit 1963 bei einer Rechtsvorgängerin beschäftigt, erhielt Pensionsrichtlinien der D-Unterstützungskasse (1976), die 1980 durch Richtlinien 1979 und später durch eine Betriebsvereinbarung 1989 abgelöst wurden. Nach Betriebsübergang 1985 übernahm die SP GmbH (später Beklagte) die Versorgungsverpflichtung und führte die Leistungen künftig unmittelbar durch; die Beklagte berief sich auf die BV 1989. Die Klägerin schied Anfang 2001 vorzeitig aus und nahm ab 1.1.2011 eine vorgezogene gesetzliche Rente sowie von der Beklagten eine Werkspension in Höhe von 185,79 Euro monatlich. Sie verlangte stattdessen 306,77 Euro und rückständige Zahlungen, weil sie sich auf ältere Richtlinien (1963 oder 1976) berief und Kürzungen für vorzeitige Inanspruchnahme für unzulässig hielt. Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab; die Revision blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Klage auf wiederkehrende Leistungen ist nach § 258 ZPO zulässig; auch der Antrag auf künftige Zahlungen ist statthaft. • Anwendbare Regelung: Die Versorgungsansprüche der Klägerin bestimmen sich nach der BV 1989, die die Richtlinien 1979 (und zuvor 1976) wirksam ablöste; eine behauptete Anspruchsgrundlage aus Richtlinien von 1963 war nicht substantiiert dargelegt. • Abänderbarkeit: Leistungen, die über eine Unterstützungskasse gewährt werden und in den Richtlinien als freiwillig/ohne Rechtsanspruch bezeichnet sind, können durch neue Richtlinien geändert werden; dabei gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. • Prüfmaßstab: Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften ist das dreistufige Prüfungsschema des BAG anzuwenden; bei Eingriffen in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse genügen sachlich-proportionale Gründe. • Anhebung Altersgrenze: Die Vereinheitlichung der Altersgrenzen (Anhebung der Frauenaltersgrenze auf 65) in den Richtlinien 1979 zielte auf Beseitigung geschlechtsbezogener Ungleichbehandlung und war sachlich gerechtfertigt; dies rechtfertigt Eingriffe in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse. • Versicherungsmathematischer Abschlag: Einführung von Abschlägen für vorgezogene Inanspruchnahme (Nr.4 lit. b/c Richtlinien 1979) war angemessen und verhältnismäßig; Abschläge bis 0,5% monatlich sind zulässig. • Berechnung vorgezogener Rente: Bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist zunächst die fiktive Vollrente bis zur festen Altersgrenze zu ermitteln, diese zeitanteilig nach §2 Abs.1 BetrAVG zu kürzen und ggf. einen versicherungsmathematischen Abschlag vorzunehmen; danach beläuft sich die Klägerinnenrente auf 185,79 Euro. • Betriebsvereinbarungsablösung: Die Richtlinien 1979 waren betriebsvereinbarungsoffen; die BV 1989 ist inhaltsgleich und verletzt daher nicht Vertrauensschutz oder Verhältnismäßigkeit. • Betriebliche Übung: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine betriebliche Übung bestand, nach der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer ohne §2 Abs.1-Kürzung höhere Leistungen erhielten. • Diskriminierungsrüge: §2 Abs.1 BetrAVG verstößt weder gegen das AGG noch gegen Unionsrecht (Richtlinie 2000/78/EG); Ungleichbehandlungen aufgrund der Betriebszugehörigkeit begründen keine unzulässige Altersdiskriminierung. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versorgungsansprüche der Klägerin richten sich nach der BV 1989, die die früheren Richtlinien wirksam ablöste. Die Beklagte hat die Werkspension zutreffend berechnet: Die Klägerin erhält eine monatliche Werkspension von 185,79 Euro, nicht die begehrten 306,77 Euro, und hat daher keinen Anspruch auf die geforderten rückständigen Zahlungen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.