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Urteil

3 AZR 1030/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenentscheidung • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (13 Sa 31/12) legte der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die bereits vor den Vorinstanzen verhandelt wurde. Das Landesarbeitsgericht gab seine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger suchte mit der Revision die Abänderung dieses Urteils. Zu wesentlichen Tatsachen oder weiteren konkreten Streitpunkten haben die Parteien von einer Darstellung abgesehen. • Die Revision des Klägers war unbegründet, weshalb das Bundesarbeitsgericht sie zurückgewiesen hat. • Die Zurückweisung stützt sich auf die Prüfung, dass keine revisionserheblichen Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils rechtfertigen würden. • Da die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet haben, ist die Entscheidungsgrundlage knapp dokumentiert, was die Darstellung konkreter rechtlicher Erwägungen in der Entscheidung einschränkt. • Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus der Zurückweisung der Revision und den prozessualen Grundsätzen zur Kostentragung bei erfolglosem Rechtszug. • Relevante Normhinweise: § 313a ZPO (Verzicht auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen) sowie die allgemeinen prozessualen Regeln zur Kostentragung bei erfolglosen Rechtsmitteln. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (13 Sa 31/12) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Mangels aufhebungs- oder änderungsreifer Rechtsfehler bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil damit bestehen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, was die Entscheidung inhaltlich knapp hält. Insgesamt bleibt der Erfolg beim Beklagten, da die Revision keinen durchgreifenden Rechtssachverhalt oder Rechtsfehler aufgezeigt hat.