Urteil
4 AZR 996/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag auf zukünftige Vergütung nach einer Entgeltgruppe ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig, wenn er auf Vergütung gerichtet ist.
• Für die Eingruppierung ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die überwiegende, tatsächliche Tätigkeit maßgeblich.
• Anspruchsgrundlage Gruppe G des ERTV setzt voraus, dass die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; diese objektive Erforderlichkeit muss der Kläger darlegen.
• Fehlen hinreichende Feststellungen für eine mögliche Eingruppierung in eine niedrigere Hilfsgruppe (hier Gruppe F), ist zur erneuten Feststellung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach ERTV: Darlegungs- und Feststellungsanforderungen bei Gruppe G (4 AZR 996/12) • Ein Feststellungsantrag auf zukünftige Vergütung nach einer Entgeltgruppe ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig, wenn er auf Vergütung gerichtet ist. • Für die Eingruppierung ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die überwiegende, tatsächliche Tätigkeit maßgeblich. • Anspruchsgrundlage Gruppe G des ERTV setzt voraus, dass die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; diese objektive Erforderlichkeit muss der Kläger darlegen. • Fehlen hinreichende Feststellungen für eine mögliche Eingruppierung in eine niedrigere Hilfsgruppe (hier Gruppe F), ist zur erneuten Feststellung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger, seit 2000 ohne abgeschlossene Berufsausbildung bei der Beklagten beschäftigt, arbeitet an einer Schneide- und Verpackungsmaschine. Tarifverträge der Brot- und Backwarenindustrie gelten durch Bezugnahme. Der Kläger führte Aufgaben wie Einstellen und Überwachen der Maschine, Wechseln von Teilen, Kleinreparaturen, Reinigung und Schichtberichtserstellung aus. Er erhielt Entgelt nach Gruppe E ERTV und begehrte ab November 2007 Nachzahlung sowie ab 1.12.2010 Feststellung der Eingruppierung in Gruppe G (hilfsweise G oder F). Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht stellte insoweit Gruppe G ab 1.12.2010 fest. Die Beklagte legte Revision ein; das BAG prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellung. • Zulässigkeit: Der als Vergütungsfeststellungsantrag zu verstehende Antrag ist zulässig und entscheidungsreif; Teilurteil war erlaubt (§301 ZPO). • Auslegung: Der Kläger begehrt die Feststellung einer Vergütungspflicht nach Gruppe G ERTV; hilfsweise wurde auf Gruppe F ERTV abgestellt; damit ist auch über F zu entscheiden, soweit festgestellt werden kann. • Tatbestandliche und rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich sind nach §2 ERTV die objektiven Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale und nicht betriebliche Stellenbezeichnungen; Beispiele in den Gruppen sind Richtbeispiele. • Gruppe G: Der Oberbegriff verlangt, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern. Diese Anforderung bezieht sich auf die objektiven Tätigkeitsanforderungen, nicht nur auf die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Die Regel, dass Ausbildung durch langjährige Erfahrung ersetzt werden kann, betrifft nur die subjektive Qualifikation. • Darlegungs- und Beweislast: Für das Vorliegen des objektiven Merkmals trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Er musste die konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten darlegen, die die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten erfordern; das hat er nicht hinreichend getan. • Folgerung für Gruppe G: Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Feststellung zu Gruppe G getroffen; die Feststellung war aufzuheben, weil die objektiven Voraussetzungen nicht substantiiert dargetan sind. • Weiteres Verfahren zu Gruppe F: Ob Gruppe F in Betracht kommt, konnte der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden; daher Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung. Die Revision der Beklagten war teilweise erfolgreich: Die Feststellung, dass der Kläger ab 1.12.2010 in Gruppe G ERTV einzugruppieren sei, ist aufgehoben, weil der Kläger die objektiven Voraussetzungen dieser Gruppe nicht hinreichend dargelegt hat. Ob er wenigstens nach Gruppe F zu vergüten ist, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden, da der Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend festgestellt ist; zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Kläger erhält daher die begehrte Feststellung nach Gruppe G nicht; mögliche Ansprüche nach Gruppe F sind im Wege der Nachholung von Feststellungen weiter zu prüfen.