Urteil
2 AZR 512/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unternehmerische Entscheidungen zur Fremdvergabe begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sich ihre Umsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist konkret und greifbar abzeichnet.
• Für die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung genügt es, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs den inneren Willen zur Durchführung der Maßnahme bereits endgültig gebildet hat; es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme bereits umgesetzt oder vertraglich finalisiert ist.
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Prognose rechtfertigen, dass bis zum Ende der Kündigungsfrist der Beschäftigungsbedarf wegfällt (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).
• Sozialauswahl und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bleiben im Streitfall zu prüfen; das Gericht darf nicht pauschal eine Unschlüssigkeit des Vorbringens unterstellen, sondern muss die Indiztatsachen bewerten und ggf. Beweise erheben.
Entscheidungsgründe
Fremdvergabe als dringendes betriebliches Erfordernis bei betriebsbedingter Kündigung • Unternehmerische Entscheidungen zur Fremdvergabe begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sich ihre Umsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist konkret und greifbar abzeichnet. • Für die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung genügt es, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs den inneren Willen zur Durchführung der Maßnahme bereits endgültig gebildet hat; es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme bereits umgesetzt oder vertraglich finalisiert ist. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Prognose rechtfertigen, dass bis zum Ende der Kündigungsfrist der Beschäftigungsbedarf wegfällt (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). • Sozialauswahl und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bleiben im Streitfall zu prüfen; das Gericht darf nicht pauschal eine Unschlüssigkeit des Vorbringens unterstellen, sondern muss die Indiztatsachen bewerten und ggf. Beweise erheben. Der Kläger war seit 1. April 2007 in Teilzeit als Hausmeister in einer Seniorenresidenz bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, Träger mehrerer Einrichtungen, holte 2011 Angebote externer Dienstleister für Hausmeisterdienste ein. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2011; im September 2011 wurde der Auftrag an einen Anbieter vergeben. Der Kläger focht die Kündigung an und rügte u.a. fehlende soziale Rechtfertigung, fehlerhafte Sozialauswahl, unzureichende Betriebsratsanhörung und Nichteinhaltung der tariflichen Kündigungsfrist. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil für eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich seien. • Anwendbarkeit des KSchG: Das Arbeitsverhältnis bestand länger als sechs Monate und der betriebliche Umfang erfüllt die Voraussetzungen des § 23 KSchG. • Begriff des dringenden betrieblichen Erfordernisses: Es reicht, dass eine unternehmerische Organisationsentscheidung objektiv berechtigt ist und die Umsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraussichtlich zum dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. • Konkrete Willensbildung: Für die Prognose genügt, dass Absicht und Wille des Arbeitgebers zur Maßnahme bereits bei Zugang der Kündigung endgültig gebildet waren; die Maßnahme muss nicht schon umgesetzt oder vertraglich fixiert sein. • Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Prognose rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Anfangs genügt ein konkludenter Vortrag; bei bestrittenem Vortrag sind nähere tatsächliche Einzelheiten erforderlich; das Gericht bildet seine Überzeugung nach § 286 ZPO. • Indizwirkung offener Mitteilungen: Die Offenbarung der Entscheidung gegenüber Dritten (Dienstberatung, Unterrichtung des Betriebsrats) spricht stark dafür, dass der Geschäftsführer die Fremdvergabe bereits beschlossen hatte; das Landesarbeitsgericht verlangte zu strenge Darlegungen. • Keine Formvorschrift für unternehmerische Entscheidung: Bei juristischen Personen reicht die endgültige und vorbehaltlose Entscheidung des Entscheidungsträgers; ein formaler Gesellschafterbeschluss ist kündigungsrechtlich nicht erforderlich. • Prüfung der Sozialauswahl und Versetzungsmöglichkeiten: Es ist zu klären, ob der Kläger mit anderen Hausmeistern vergleichbar ist, ob tarifliche oder vertragliche Versetzungsvorbehalte bestehen und ob Vorbeschäftigungszeiten anzurechnen sind (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 KSchG). • Betriebsratsanhörung: Falls die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ist zudem zu prüfen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG beteiligt wurde. • Ergebnisreife fehlt: Mangels abschließender Feststellungen zu Tatsachen und deren Beweiswürdigung ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen; das BAG hat die Berufungsentscheidung aufgehoben. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass eine Fremdvergabe von Hausmeisterdiensten ein dringendes betriebliches Erfordernis nach § 1 Abs. 2 KSchG begründen kann, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist objektiv voraussichtlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Die Beklagte hat nach Auffassung des Senats substantiiert vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe in der relevanten Zeit die Entscheidung zur Fremdvergabe getroffen und diese gegenüber Dritten offenbart, sodass hierfür ein Indizwert besteht; damit hat sie zunächst den rechtfertigenden Kündigungsgrund schlüssig gemacht. Dennoch fehlt es an abschließenden Feststellungen insbesondere zur Wahrhaftigkeit und Würdigung der indizierenden Tatsachen, zur Sozialauswahl und gegebenenfalls zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung; diese Fragen sind vom Landesarbeitsgericht neu zu prüfen. Die Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist mit zurückverwiesen.