Urteil
2 AZR 163/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst regelmäßig auch andere Auflösungstatbestände, die zum selben Auflösungszeitpunkt wirken sollen.
• Die Klage gegen eine frühere Kündigung kann nach entsprechender Anwendung des § 6 KSchG die Klagefrist für eine bereits zugegangene Folgekündigung wahren, wenn der Arbeitnehmer deren Unwirksamkeit noch vor Schluss der ersten Instanz ausdrücklich geltend macht.
• Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt; bei bloßer Störung des Betriebsklimas und fehlender Nachweise einer geschäftsschädigenden Wirkung ist in der Regel eine Abmahnung geboten.
• Ordentliche (hilfsweise erklärte) Kündigungen sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt nur, wenn dringende betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen und Abmahnungen ggf. entbehrlich sind.
Entscheidungsgründe
Wirkungsschutz der Kündigungsschutzklage für Folgekündigungen und Anforderungen an fristlose Kündigung • Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst regelmäßig auch andere Auflösungstatbestände, die zum selben Auflösungszeitpunkt wirken sollen. • Die Klage gegen eine frühere Kündigung kann nach entsprechender Anwendung des § 6 KSchG die Klagefrist für eine bereits zugegangene Folgekündigung wahren, wenn der Arbeitnehmer deren Unwirksamkeit noch vor Schluss der ersten Instanz ausdrücklich geltend macht. • Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt; bei bloßer Störung des Betriebsklimas und fehlender Nachweise einer geschäftsschädigenden Wirkung ist in der Regel eine Abmahnung geboten. • Ordentliche (hilfsweise erklärte) Kündigungen sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt nur, wenn dringende betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen und Abmahnungen ggf. entbehrlich sind. Der Kläger war seit 1998 bei der deutschen Zweigniederlassung einer schweizerischen Aktiengesellschaft als Lagerarbeiter beschäftigt. Die Beklagte erklärte am 10.12.2012 eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung; ein weiteres Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 17.12.2012 zu. Anlass seien Äußerungen des Klägers während einer Inventurtätigkeit bei einer Kundin gewesen, durch die angeblich Unruhe entstanden sei. Der Kläger bestritt die Vorwürfe und erhob am 21.12.2012 Klage gegen die Kündigung vom 10.12.2012; mit Schriftsatz vom 25.01.2013 machte er ergänzend die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.12.2012 geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich; das Landesarbeitsgericht stellte fest, beide Kündigungen seien unwirksam. Die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass weder die außerordentliche Kündigung vom 17.12.2012 noch die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen vom 10.12.2012 und 17.12.2012 das Arbeitsverhältnis beendet haben. • Zur Fristwahrung: Eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die erste Kündigung (10.12.2012) erfasst regelmäßig auch andere Auflösungstatbestände, die bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt wirken sollen. Deshalb war erkennbar, dass der Kläger die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine weitere Kündigung nicht hinnehmen wollte. • Ferner war die Klagefrist für die Kündigung vom 17.12.2012 jedenfalls durch analoge Anwendung des § 6 KSchG gewahrt, weil der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich geltend machte. • Zur materiellen Prüfung der fristlosen Kündigung: Es fehlt an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die behaupteten Äußerungen beim Kunden zu einer tatsächlichen geschäftsschädigenden Wirkung geführt hätten oder dass dem Kläger bewusst gewesen wäre, dass sein Verhalten dies zur Folge haben würde. • Zudem wäre bei einer möglicherweise pflichtwidrigen Verhaltensweise gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine Abmahnung vorrangig gewesen; es lagen weder besondere Umstände vor, die eine Abmahnung entbehrlich machten, noch Anhaltspunkte, dass eine Abmahnung wirkungslos geblieben wäre. • Zur ordentlichen Kündigung: Auch diese sind sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, weil die erforderliche Interessenabwägung zuungunsten der Beklagten ausfällt und kein dringender Kündigungsgrund gegeben ist. • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Beklagte wird als unterlegene Partei verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass weder die außerordentliche Kündigung vom 17.12.2012 noch die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen vom 10.12.2012 und 17.12.2012 das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet haben. Die Klagefrist für die Folgekündigung vom 17.12.2012 war gewahrt, jedenfalls durch entsprechende Anwendung des § 6 KSchG, und die Beklagte hat keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dargelegt. Zudem wären Abmahnungserfordernisse zu beachten gewesen, sodass eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG ebenfalls sozial ungerechtfertigt war. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.