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Beschluss

5 AZN 798/14

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Mai 2014 10 Sa 770/13 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.934,27 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich darüber hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung richtet, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist, und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteilstenors lautet: Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt: Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulassung der Revision erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Beschwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos. 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs (BAG 6. November 2008 2 AZR 924/07 Rn. 21 mwN). 2. Die vom Landesarbeitsgericht tenorierte Beschränkung der Zulassung ist danach unzulässig. Die „Frage der Interessenabwägung im Rahmen der Kündigungen“ und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenommenen „Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung“ sind weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor. 3. Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt (vgl. BAG 19. März 2003 5 AZN 751/02 zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 308; 28. Mai 2014 10 AZB 20/14 Rn. 10). Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel der Revision eröffnet worden. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.