Urteil
3 AZR 65/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber haftet nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für Versorgungslücken, wenn die Durchführung über eine Pensionskasse scheitert oder hinter der arbeitsvertraglichen Zusage zurückbleibt.
• Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht befristete Gewinnzuschläge und nur den Anteil der Rente, der auf den Arbeitgeberbeiträgen beruht, soweit die Zusage keine umfassende Einbeziehung von Arbeitnehmerbeiträgen enthält (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
• Dynamische Verweisungen auf Satzung und Leistungsbedingungen der Pensionskasse füllen die Versorgungszusage aus, erfassen aber nicht Satzungsregeln, die allein die finanzielle Durchführung bzw. Krisenmaßnahmen der Pensionskasse betreffen (z. B. Leistungskürzung nach § 22 Abs. 4 der Satzung).
• Tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind eng auszulegen; Pflichtansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht ohne Weiteres durch solche Fristen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberhaftung nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG für Herabsetzung von Pensionskassenrenten • Der Arbeitgeber haftet nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für Versorgungslücken, wenn die Durchführung über eine Pensionskasse scheitert oder hinter der arbeitsvertraglichen Zusage zurückbleibt. • Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht befristete Gewinnzuschläge und nur den Anteil der Rente, der auf den Arbeitgeberbeiträgen beruht, soweit die Zusage keine umfassende Einbeziehung von Arbeitnehmerbeiträgen enthält (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG). • Dynamische Verweisungen auf Satzung und Leistungsbedingungen der Pensionskasse füllen die Versorgungszusage aus, erfassen aber nicht Satzungsregeln, die allein die finanzielle Durchführung bzw. Krisenmaßnahmen der Pensionskasse betreffen (z. B. Leistungskürzung nach § 22 Abs. 4 der Satzung). • Tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind eng auszulegen; Pflichtansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht ohne Weiteres durch solche Fristen ausgeschlossen. Der Kläger war seit 1971 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und wurde 1972 in die Pensionskasse (PKDW) zu Tarif A aufgenommen. Beiträge zahlten Arbeitgeber (2/3) und Kläger (1/3); der Kläger erhielt ab 1999 eine Pensionskassenrente. Wegen der Krise der PKDW beschloss deren Mitgliederversammlung 2003 Herabsetzungen der Leistungen und Streichung befristeter Gewinnzuschläge. Der Kläger machte daraufhin von der Beklagten Ausgleichsansprüche geltend und berief sich auf die Arbeitgebereinstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hob teilweise auf und entschied zugunsten des Klägers in Teilumfang. • Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG: Arbeitgeber hat unabhängig vom Durchführungsweg einzustehen, wenn der externe Versorgungsträger die zugesagten Leistungen nicht oder nicht in voller Höhe erbringt. • Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat keine reine Beitragszusage erteilt, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage, da der Kläger zur Pensionskasse angemeldet und aus Beiträgen sowie Gewinnanteilen eine Jahrespensionsanwartschaft gebildet wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). • Die Einstandspflicht umfasst nur den Teil der unbefristeten Pensionskassenrente, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberrechtsvorgängerin beruht; befristete Gewinnzuschläge sind nicht vom Einstand erfasst, weil sie bis 30.06.2003 befristet waren. • Ob Arbeitnehmerbeiträge von der Zusage umfasst sind, entscheidet sich nach dem Inhaltsstoff der Zusage; der Kläger trug nicht hinreichend dar, dass seine eigenen Beitragsanteile von der Arbeitgeberzusage mitumfasst seien (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Darlegungs-/Beweislast des Arbeitnehmers). • Dynamische Verweisungen auf Satzung und Leistungsbedingungen der Pensionskasse füllen die arbeitsvertragliche Zusage nur insoweit aus, als die Satzungsbestimmungen das arbeitsrechtliche Grundverhältnis regeln; reine Durchführungsregelungen der Pensionskasse (z. B. § 22 Abs. 4 Satzung) begründen keine zusätzliche Arbeitgeberverpflichtung. • Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab 1.1.2009 bis 30.6.2013 sind in der Sache teilweise begründet; die Revisionsbegründung war für frühere Zeiträume teils unzulässig. • Tarif- und arbeitsvertragliche Ausschluss- oder Verjährungsklauseln (Arbeitsvertrag §19, MTV Chemie §17 Abs.4) sind hier nicht ohne Weiteres einschlägig; die Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfallen bzw. verjähren nicht durch diese Klauseln unter den gegebenen Umständen. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Die Beklagte hat den Kläger für die von der PKDW seit dem 1. Juli 2003 vorgenommenen Reduktionen insoweit einzustehen, als diese Reduktionen den auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Anteil der unbefristeten Pensionskassenrente betreffen. Befristete Gewinnzuschläge sind nicht von der Einstandspflicht umfasst. Konkret kann der Kläger rückständige Betriebsrenten für den Zeitraum 1.1.2009 bis 30.6.2013 in Höhe von 1.130,46 Euro brutto verlangen; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 1.7.2013 die Differenz zu ersetzen, soweit die PKDW-Leistungen hinter dem auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil der bis 30.6.2003 gezahlten Rente (monatlich 195,91 Euro brutto) zurückbleiben. Zinsen stehen dem Kläger nur als Prozesszinsen zu. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt.