Urteil
3 AZR 734/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat gemäß § 16 Abs.1,2 BetrAVG periodisch (mind. alle drei Jahre) die Anpassung von Betriebsrenten zu prüfen; die Bündelung von Prüfungsterminen auf den 1. Januar eines Kalenderjahres ist zulässig, darf die erste individuelle Prüfung aber nicht um mehr als sechs Monate verzögern.
• Bei der Anpassungsentscheidung sind sowohl die Belange des Versorgungsempfängers (Kaufkraftausgleich) als auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; eine ablehnende Entscheidung ist nur zulässig, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, dass die erforderliche Belastbarkeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag fehlt.
• Für die Prognose der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse über einen repräsentativen Zeitraum (in der Regel drei Jahre) maßgeblich; betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen, doch begründen konzerninterne Verrechnungspreise für sich genommen keine automatische Korrektur.
• Zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 % heranzuziehen; die Eigenkapitalrendite errechnet sich aus dem Verhältnis des zu berücksichtigenden Betriebsergebnisses zum durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapital.
• Liegt die zu erwartende Eigenkapitalrendite deutlich über der angemessenen Verzinsung, rechtfertigt die wirtschaftliche Lage nicht die Verweigerung der Anpassung.
Entscheidungsgründe
Anpassung von Betriebsrenten nach §16 BetrAVG: Bündelung von Prüfungsterminen und Prognose der wirtschaftlichen Lage • Der Arbeitgeber hat gemäß § 16 Abs.1,2 BetrAVG periodisch (mind. alle drei Jahre) die Anpassung von Betriebsrenten zu prüfen; die Bündelung von Prüfungsterminen auf den 1. Januar eines Kalenderjahres ist zulässig, darf die erste individuelle Prüfung aber nicht um mehr als sechs Monate verzögern. • Bei der Anpassungsentscheidung sind sowohl die Belange des Versorgungsempfängers (Kaufkraftausgleich) als auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; eine ablehnende Entscheidung ist nur zulässig, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, dass die erforderliche Belastbarkeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag fehlt. • Für die Prognose der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse über einen repräsentativen Zeitraum (in der Regel drei Jahre) maßgeblich; betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen, doch begründen konzerninterne Verrechnungspreise für sich genommen keine automatische Korrektur. • Zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 % heranzuziehen; die Eigenkapitalrendite errechnet sich aus dem Verhältnis des zu berücksichtigenden Betriebsergebnisses zum durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapital. • Liegt die zu erwartende Eigenkapitalrendite deutlich über der angemessenen Verzinsung, rechtfertigt die wirtschaftliche Lage nicht die Verweigerung der Anpassung. Der Kläger bezog seit März 2006 eine Betriebsrente aus einer Versorgungsordnung; die Ausgangsrente betrug 1.925,00 € monatlich, seit 1.1.2009 2.034,00 €. Die Beklagte lehnte zum 1. Januar 2012 eine Anpassung der Rente an die seit Rentenbeginn eingetretene Teuerung ab. Die Beklagte ist in einen internationalen Konzern eingebunden und erzielt ihre Umsätze überwiegend durch konzerninterne Verrechnungspreise; sie hatte mit dem Betriebsrat eine Standortsicherungsvereinbarung geschlossen, die u. a. vorsah, Betriebsrentenanpassungen 2012 einmal nicht durchzuführen. Der Kläger verlangte die Anpassung seiner Rente sowie Nachzahlungen, die Beklagte berief sich auf ihre wirtschaftliche Lage und auf die Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen entschieden teils zugunsten des Klägers; das BAG prüfte im Revisionsverfahren insbesondere die Zulässigkeit der Bündelung von Prüfterminen, die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung und die Frage, ob die handelsrechtlichen Abschlüsse die Leistungsfähigkeit der Beklagten belegen. • Prüftermine: §16 Abs.1 BetrAVG verlangt Dreijahresrhythmus bezogen auf den individuellen Rentenbeginn, die Bündelung aller Prüfungen auf den 1. Januar eines Kalenderjahres ist jedoch zulässig, solange die erste individuelle Prüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögert wird. • Betriebsvereinbarung: Eine Vereinbarung der Betriebsparteien, die Anpassungspflicht des Arbeitgebers gemäß §16 BetrAVG auszuschließen, ist nicht zulässig, weil nach §17 Abs.3 BetrAVG gesetzliche Mindestbestimmungen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden dürfen. • Maßstab der wirtschaftlichen Lage: Maßgeblich ist die künftige Belastbarkeit des Versorgungsschuldners; hierfür sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse über einen repräsentativen Zeitraum (i. d. R. drei Jahre) heranzuziehen und betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. • Konzern- und Verrechnungspreisfrage: Die tatsächliche wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Unternehmens ist entscheidend; die Einbindung in einen Konzern und vereinbarte Verrechnungspreise rechtfertigen nicht automatisch eine Herausrechnung der ausgewiesenen Gewinne aus den Jahresabschlüssen. • Eigenkapitalverzinsung: Zur Beurteilung, ob das Unternehmen die Anpassung tragen kann, ist die angemessene Eigenkapitalverzinsung (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen plus 2 % Risikoaufschlag) maßgeblich; die Eigenkapitalrendite ist anhand des zu berücksichtigenden Betriebsergebnisses und des durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals zu berechnen. • Anwendung auf den Streitfall: Die geprüften und testierten Abschlüsse 2009–2011 zeigten durchweg eine deutlich über der angemessenen Verzinsung liegende Eigenkapitalrendite; daher durfte die Beklagte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, die Anpassungslast bis zum nächsten Prüfzeitpunkt nicht tragen zu können. • Berechnung des Anpassungsbedarfs: Maßgeblicher Verbraucherpreisindex (Basis 2005) ergab für den Zeitraum Februar 2006 bis Dezember 2011 eine Teuerung von 10,68 %; auf die Ausgangsrente von 1.925,00 € ergibt sich eine Anspruchsrente von 2.130,59 € monatlich, mithin ein Mehrbetrag gegenüber der seit 1.1.2009 gezahlten Rente von 96,59 € monatlich. • Zinsanspruch: Rückstände sind nach §§ 286, 288 BGB verzinsbar; Zinsen können ab Rechtskraft des Urteils verlangt werden. Die Revision der Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde insoweit klargestellt. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2012 auf 2.130,59 € monatlich anzuheben. Weil der Kläger seit dem 1. Januar 2009 bereits 2.034,00 € erhielt, beträgt die zusätzliche monatliche Leistung 96,59 €; für Januar bis Dezember 2012 ergibt dies rückständige Zahlungen in Höhe von 1.159,08 € brutto. Die Beklagte hat die Zinsen für die rückständigen Beträge in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11. Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Kosten der Revision der Beklagten auferlegt.