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Beschluss

7 ABR 98/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Konzernbetriebsrat kann nur in einem Unterordnungskonzern i.S.d. § 54 Abs.1 BetrVG i.V.m. § 18 Abs.1 AktG errichtet werden; maßgeblich ist der gesellschaftsrechtliche Abhängigkeitsbegriff. • Die Vermutung der Abhängigkeit eines in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens (§17 Abs.2 AktG) kann durch geeignete Umstände, etwa Entherrschungsklauseln, widerlegt werden; hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen erforderlich. • Eine 50%ige Beteiligung begründet für sich allein keine Abhängigkeit i.S.d. §17 Abs.1 AktG; es sind verlässliche rechtliche oder tatsächliche Umstände erforderlich, die eine dauerhafte, umfassende und societätsrechtlich vermittelte Einflussnahme belegen. • Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist unwirksam, wenn eines der beteiligten Unternehmen nicht abhängig i.S.d. §54 Abs.1 BetrVG ist; die Beteiligung des Betriebsrats eines nicht abhängigen Unternehmens führt zur Nichtigkeit der Errichtung. • Antragsbefugt sind Arbeitgeber, die durch die Feststellung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden; Beteiligungsbefugnis der Betriebsräte folgt aus §83 Abs.3 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats mangels konzernrechtlicher Abhängigkeit (MSP GmbH & Co. KG) • Ein Konzernbetriebsrat kann nur in einem Unterordnungskonzern i.S.d. § 54 Abs.1 BetrVG i.V.m. § 18 Abs.1 AktG errichtet werden; maßgeblich ist der gesellschaftsrechtliche Abhängigkeitsbegriff. • Die Vermutung der Abhängigkeit eines in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens (§17 Abs.2 AktG) kann durch geeignete Umstände, etwa Entherrschungsklauseln, widerlegt werden; hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen erforderlich. • Eine 50%ige Beteiligung begründet für sich allein keine Abhängigkeit i.S.d. §17 Abs.1 AktG; es sind verlässliche rechtliche oder tatsächliche Umstände erforderlich, die eine dauerhafte, umfassende und societätsrechtlich vermittelte Einflussnahme belegen. • Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist unwirksam, wenn eines der beteiligten Unternehmen nicht abhängig i.S.d. §54 Abs.1 BetrVG ist; die Beteiligung des Betriebsrats eines nicht abhängigen Unternehmens führt zur Nichtigkeit der Errichtung. • Antragsbefugt sind Arbeitgeber, die durch die Feststellung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden; Beteiligungsbefugnis der Betriebsräte folgt aus §83 Abs.3 ArbGG. Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die "Gruppe H, M KG". Zur Gruppe gehören u.a. die HM KG (Mehrheitsbeteiligte), die BT AG (ca. 450 Arbeitnehmer) sowie die MSP GmbH & Co. KG (Dienstleister, Betriebsrat vorhanden). Die HM KG ist an der BT AG mehrheitlich beteiligt und hält weitere Gesellschaften. Zwischen HM KG und BT AG besteht ein Gewinnabführungs- und Entherrschungsvertrag mit einer Klausel, die beherrschenden Einfluss ausschließen soll. Der Gesamtbetriebsrat der BT AG setzte am 16.11.2009 einen Konzernbetriebsrat ein; Betriebsräte mehrerer Tochterunternehmen entsandten Mitglieder. Arbeitgeber (u.a. BT AG, HM KG, MSP) beantragten gerichtlich die Feststellung, dass die Errichtung rechtsunwirksam sei. Die Vorinstanzen waren geteilter Ansicht; das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Rechtsbeschwerden. • Antrag und Beteiligte: Der Feststellungsantrag war in zulässiger und ausreichender Bestimmtheit zu verstehen und richtete sich auf das gegenwärtige Nichtbestehen des Konzernbetriebsrats; antragsbefugt sind die antragstellenden Arbeitgeber; Betriebsräte sind nach §83 Abs.3 ArbGG beteiligungsbefugt. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich für das Bestehen eines Konzerns sind die Vorschriften des Aktiengesetzes (§§15 ff., insbesondere §17, §18 AktG) i.V.m. §54 Abs.1 BetrVG; ein Unterordnungskonzern setzt Abhängigkeit und tatsächliche einheitliche Leitung voraus. • Vermutungen und Widerlegung: Die §§17,18 AktG sehen Vermutungen zu Gunsten eines herrschenden Unternehmens (insb. bei Mehrheitsbeteiligung) vor; diese Vermutungen können durch Gesamtwürdigung widerlegt werden, z.B. durch Entherrschungsklauseln oder fehlende Möglichkeiten zur Steuerung wesentlicher Unternehmenspolitik. • Anwendung auf den Streitfall: Die MSP GmbH & Co. KG steht nicht im Mehrheitsbesitz der HM KG bzw. der BT AG; zwischen BT AG und MSP besteht lediglich eine 50%ige Parität mit der N M GmbH & Co. KG. Es liegen keine verlässlichen Umstände vor, die eine dauerhafte, umfassende und gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit der MSP von der BT AG belegen. • Gemeinsame Herrschaft: Für die Annahme gemeinsamer Herrschaft der BT AG und der N M GmbH & Co. KG fehlen Koordinierungs- oder Stimmbindungsverträge sowie sonstige Nachweise einer abgestimmten Willensbildung; somit ist eine koordinierte Einflussnahme nicht feststellbar. • Rechtsfolge: Da die MSP GmbH & Co. KG kein abhängiges Unternehmen i.S.d. §54 Abs.1 BetrVG ist, war die Einbeziehung ihres Betriebsrats und damit die Errichtung des Konzernbetriebsrats für die "Gruppe H, M KG" rechtsfehlerhaft; dies führt zur Unwirksamkeit der Errichtung. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden der Betriebsratsseite zurückgewiesen und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Ergebnis ist, dass der für die "Gruppe H, M KG" gebildete Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet wurde, weil die MSP GmbH & Co. KG nicht als von der HM KG unmittelbar oder mittelbar abhängiges Unternehmen i.S.d. §54 Abs.1 BetrVG i.V.m. §18 Abs.1 AktG anzusehen ist. Mangels Abhängigkeit der MSP fehlt die gesetzliche Grundlage für die Errichtung; die Beteiligung ihres Betriebsrats an der Gründung macht die Errichtung damit rechtsunwirksam. Die Entscheidung schützt die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Arbeitgeber, die sich nicht einem Konzernbetriebsrat unterwerfen müssen, solange die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen eines Unterordnungskonzerns nicht vorliegen.