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Urteil

10 AZR 72/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufendem Anfall von Sonn- und Feiertagsarbeiten an derselben Arbeitsstelle gilt die Ausnahmeregelung des Rahmentarifvertrags (§3 Ziff.3.7 Buchst. g RTV) und verdrängt höhere Zuschläge der allgemeinen Feiertagsregelungen. • „Laufend“ im Tarifsinn bedeutet, dass an der Arbeitsstelle kontinuierlich Sonn- und Feiertagsarbeiten anfallen; es kommt nicht darauf an, dass derselbe Arbeitnehmer stets an diesen Tagen eingesetzt wird. • Der Begriff „durch den Auftrag bedingt" bezieht sich auf die Kundenvereinbarung; sind Sonn- und Feiertagsarbeiten Folge des Kundenauftrags und für dessen Erfüllung erforderlich, liegt eine Auftragsbedingung im Sinne der Norm vor.
Entscheidungsgründe
Laufender Anfall von Sonn‑ und Feiertagsarbeit begründet reduzierten Tarifzuschlag • Bei laufendem Anfall von Sonn- und Feiertagsarbeiten an derselben Arbeitsstelle gilt die Ausnahmeregelung des Rahmentarifvertrags (§3 Ziff.3.7 Buchst. g RTV) und verdrängt höhere Zuschläge der allgemeinen Feiertagsregelungen. • „Laufend“ im Tarifsinn bedeutet, dass an der Arbeitsstelle kontinuierlich Sonn- und Feiertagsarbeiten anfallen; es kommt nicht darauf an, dass derselbe Arbeitnehmer stets an diesen Tagen eingesetzt wird. • Der Begriff „durch den Auftrag bedingt" bezieht sich auf die Kundenvereinbarung; sind Sonn- und Feiertagsarbeiten Folge des Kundenauftrags und für dessen Erfüllung erforderlich, liegt eine Auftragsbedingung im Sinne der Norm vor. Der Kläger, seit 1999 als Vorarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, arbeitete im Mai 2012 an Sonn‑ und Feiertagen in der Lackiererei eines Automobilherstellers; die Beklagte reinigt dort im Rahmen eines Kundenauftrags. Am 1. und 27. Mai 2012 leistete der Kläger insgesamt 16,5 Stunden Arbeit an diesen Feiertagen und erhielt einen Zuschlag von 75 %. Der Kläger verlangt stattdessen den in §3 Ziff.3.7 Buchst. e RTV vorgesehenen Zuschlag von 200 %, weil die Feiertagsarbeiten nicht täglich, sondern nur an Wochenenden und Feiertagen erfolgen würden. Die Beklagte hält dem entgegen, dass an der Arbeitsstelle Lackiererei Sonn‑ und Feiertagsarbeiten laufend anfallen und die Ausnahmeregelung des §3 Ziff.3.7 Buchst. g RTV (75 %) anwendbar sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger brachte Revision vor dem BAG vor, die das BAG zurückwies. • Anwendung des RTV: Der Rahmentarifvertrag gilt kraft Allgemeinverbindlicherklärung auf das Arbeitsverhältnis. • Tatbestandsmäßigkeit der Ausnahmeregelung: §3 Ziff.3.7 Buchst. g RTV ist eine spezielle Ausnahmeregelung, die die allgemeinen höheren Zuschläge der Buchst. d–f verdrängt, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. • Begriff der Arbeitsstelle: Im Tarifsinn ist die Arbeitsstelle der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine zugewiesene Tätigkeit im Rahmen des Direktionsrechts erbringt; dies kann z.B. ein Bereich (Lackiererei) innerhalb eines größeren Auftrags sein. • Auftragsbezogenheit: ‚Durch den Auftrag bedingt‘ bezieht sich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Kunden; Sonn‑ und Feiertagsarbeiten sind auftragsbedingt, wenn sie für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und der Arbeitgeber keinen vermeidbaren Gestaltungsspielraum hat. • Laufender Anfall: ‚Laufend‘ bedeutet, dass an der Arbeitsstelle kontinuierlich Sonn‑ und Feiertagsarbeiten anfallen; es ist nicht erforderlich, dass derselbe Arbeitnehmer stets an denselben Feiertagen eingesetzt wird oder dass die Arbeiten an allen Kalendertagen stattfinden. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Lackiererei wies nach den Feststellungen einen ganzjährigen, an Sonn‑ und Feiertagen laufenden Bedarf an Reinigungsarbeiten auf; die Kundenvorgaben zur Konkretisierung der Tätigkeiten ändern nichts am laufenden Anfall. Damit sind die Voraussetzungen des Buchst. g erfüllt, sodass nur der 75%‑Zuschlag zu zahlen ist. • Kostenfolge: Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen gemäß §97 Abs.1 ZPO. Der Revision des Klägers wurde nicht stattgegeben; sie ist unbegründet. Die Beklagte hat den ihr gezahlten Zuschlag in Höhe von 75 % zutreffend gewährt, weil für die Arbeitsstelle ‚Lackiererei‘ Sonn‑ und Feiertagsarbeiten durch den Kundenauftrag bedingt und laufend anfielen, sodass die Ausnahmeregelung des §3 Ziff.3.7 Buchst. g RTV Anwendung findet und die höheren 200%‑Zuschläge nicht gelten. Die Klage auf Zahlung des Mehrbetrags wurde deshalb abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.