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Urteil

10 AZR 165/14

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2014 7 Sa 53/13 wird als unzulässig verworfen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 TVÜ-L für den Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013. Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Nachrichtentechnik, war zunächst vom 9. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2008 und dann vom 5. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2010 befristet beim beklagten Land als technischer Angestellter beschäftigt. Seit dem 18. April 2011 steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und ist weiterhin am Institut für mechanische Verfahrenstechnik der Universität S tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L. Zusätzlich erhielt er für seine Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro brutto (ehemalige Technikerzulage). Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte ihm das beklagte Land mit, ihm stehe eine solche Zulage nicht zu und er sei unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist verpflichtet, die für die Monate März bis August 2012 erhaltenen Zulagen zurückzuzahlen. In der Entgeltabrechnung für September 2012 wurde ein Betrag von 138,06 Euro brutto in Abzug gebracht. Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (TV Zulagen) idF des Änderungstarifvertrags Nr. 17 vom 29. November 2000 und des § 1 des Tarifvertrags vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung der Zulagenregelung für Angestellte enthält ua. folgende Regelung: Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 2. Januar 2012 enthält ua. folgende Regelungen: Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe gemäß § 17 Abs. 6 iVm. Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der bisherigen Technikerzulage. § 17 Abs. 6 TVÜ-L gelte gleichermaßen für in den TV-L übergeleitete wie für ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte und sei auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L fortgeführt worden. Der Kläger hat beantragt, Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. § 17 Abs. 6 TVÜ-L erfasse seinem Regelungsinhalt nach nur übergeleitete Beschäftigte, denen erst nach dem Stichtag der Überleitung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen werde, nicht aber nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 Rn. 16, BAGE 130, 119; 27. Oktober 2005 6 AZR 408/05 Rn. 9). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 10 AZR 346/10 Rn. 10 mwN). II. Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. 1. Eine Verfahrensrüge hat das revisionsführende Land nicht erhoben. 2. Hinsichtlich der erhobenen Sachrüge setzt sich die Revisionsbegründung nicht ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. a) Das Landesarbeitsgericht hat die verschiedenen, für das Bestehen eines Anspruchs auf eine persönliche Zulage als Ersatz für die Technikerzulage relevanten Vorschriften des TVÜ-L umfangreich ausgelegt. Hinsichtlich der aus Sicht des Landesarbeitsgerichts entscheidenden Fragestellung, ob § 17 Abs. 6 TVÜ-L auch auf neu eintretende Beschäftigte anwendbar ist, hat es drei wesentliche Argumente angeführt: Bereits der Wortlaut der Norm rechtfertige die Annahme, dass die Regelung für nach dem 31. Oktober 2006 eingestellte Beschäftigte einschlägig sei. Dies hat das Landesarbeitsgericht insbesondere mit den in der tariflichen Formulierung verwendeten Zeitformen begründet. Weiterhin hat sich das Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf den tariflichen Gesamtzusammenhang (Systematik) gestützt. Der Regelungsgehalt des § 17 Abs. 6 TVÜ-L erfasse ausschließlich nach dem 31. Oktober 2006 eingestellte Beschäftigte. Die Tarifnorm sehe für diese „entsprechend dem Grundsatz der entgeltlichen Gleichbehandlung“ eine persönliche Zulage vor. Als dritten Auslegungsgesichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht den Sinn und Zweck der Tarifregelung herangezogen. Es hat angenommen, durch § 17 Abs. 6 TVÜ-L solle dem „entgeltlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“ insofern Rechnung getragen werden, als sowohl für die vor als auch nach dem 31. Oktober 2006 eingestellten Beschäftigten bei Ausübung derselben Tätigkeit eine persönliche Zulage als Ersatz für die Technikerzulage gezahlt werden solle. b) Die Revisionsbegründung setzt sich lediglich mit einem der vom Landesarbeitsgericht zur Begründung seines Auslegungsergebnisses angeführten Argumente auseinander, nämlich dem des tariflichen Gesamtzusammenhangs (Systematik). Auf die Wortlautargumentation des Landesarbeitsgerichts geht die Revision nicht ein, obwohl nach ständiger Rechtsprechung (zB BAG 15. Mai 2013 10 AZR 319/12 Rn. 33) bei der Tarifauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen ist. Ebenso wenig setzt sich die Revisionsbegründung mit dem vom Landesarbeitsgericht sowohl im Zusammenhang mit der systematischen Auslegung als auch bei der Suche nach dem Sinn und Zweck der Tarifregelung verwendeten Argument der „entgeltlichen Gleichbehandlung“ auseinander. Die Revision zeigt auch nicht etwa auf, dass alleine ihr tarifsystematisches Argument unabhängig von den anderen Argumentationslinien des Landesarbeitsgerichts zwingend zu einem anderen (Auslegungs-)Ergebnis führen müsste. Ganz im Gegenteil räumt sie selbst ein, dass „auch“ übergeleitete Angestellte, denen erst nach dem Überleitungszeitpunkt eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird, keinen Besitzstand im engeren Sinn erworben haben. III. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.