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Urteil

5 AZR 460/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch betriebliche Übung entstandene Vergütungsregelung, die nach Altersstufen zahlt, fällt unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und darf jüngere Arbeitnehmer nicht wegen ihres Alters benachteiligen. • Ist eine Altersstufenregelung unmittelbar altersdiskriminierend und nicht gerechtfertigt, führt dies nach § 7 Abs. 2 AGG zur Unwirksamkeit der Regelung und, soweit die Ungleichbehandlung nur durch eine Anhebung der Vergütung beseitigt werden kann, zum Anspruch auf Anpassung ‚nach oben‘. • Eine vor Inkrafttreten des AGG getroffene Vereinbarung kann hinsichtlich fortwirkender Benachteiligungen nach dem AGG zu beurteilen sein (unechte Rückwirkung); Vertrauensschutz greift nur in engen Grenzen, wenn die Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Altersstufenregelung in betrieblicher Übung führt zur unzulässigen Altersdiskriminierung • Eine durch betriebliche Übung entstandene Vergütungsregelung, die nach Altersstufen zahlt, fällt unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und darf jüngere Arbeitnehmer nicht wegen ihres Alters benachteiligen. • Ist eine Altersstufenregelung unmittelbar altersdiskriminierend und nicht gerechtfertigt, führt dies nach § 7 Abs. 2 AGG zur Unwirksamkeit der Regelung und, soweit die Ungleichbehandlung nur durch eine Anhebung der Vergütung beseitigt werden kann, zum Anspruch auf Anpassung ‚nach oben‘. • Eine vor Inkrafttreten des AGG getroffene Vereinbarung kann hinsichtlich fortwirkender Benachteiligungen nach dem AGG zu beurteilen sein (unechte Rückwirkung); Vertrauensschutz greift nur in engen Grenzen, wenn die Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist. Der Kläger, seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt, war im Streitzeitraum nach Vergütungsgruppe Vb Stufe 7 eingruppiert. Die Beklagte zahlte seit dem 1. April 2003 aufgrund einer festgestellten betrieblichen Übung erhöhte Vergütungen, Vergütungszulagen und Weihnachtsgeld, dokumentiert in einer internen Vergütungstabelle. Die tarifliche Rahmensystematik (RTV, VTV, ZTV) enthielt Altersstufen, welche die Höhe der Grundvergütung und Zulagen regelten. Der Kläger verlangte für Juni 2011 bis Mai 2012 die Differenz, die sich ergäbe, wenn seine Vergütung nach Stufe 10 berechnet würde, und rügte Altersdiskriminierung. Die Arbeitsgerichte befassten sich mit der Wirksamkeit der betrieblichen Übung, der Vereinbarkeit der Altersstufenregelung mit dem AGG und der Frage des Vertrauensschutzes der Arbeitgeberin. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das LAG hat zu Recht dem Kläger zugesprochen (Anwendung von §§ 1, 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 AGG). • Entstehung betrieblichen Übung: Regelmäßige, wiederholte Vergütungszahlungen in einheitlicher Höhe und die fehlende erkennbare Ablehnung durch Arbeitnehmer rechtfertigen, dass die Leistungen Vertragsbestandteil wurden; die einfache Schriftformklausel im Arbeitsvertrag steht dem nicht entgegen. • Anwendung des AGG: Das AGG findet auf fortwirkende Benachteiligungen aus früheren Vereinbarungen Anwendung (unechte Rückwirkung), weil die Benachteiligungshandlung in der streitigen Periode nach Inkrafttreten des AGG liegt. • Unmittelbare Altersdiskriminierung: Die Altersstufenregelung knüpft unmittelbar an das Lebensalter an (Einstufung und Stufenaufstieg) und führt zu weniger günstiger Behandlung jüngerer Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern. • Keine Rechtfertigung nach § 10 AGG: Die Beklagte hat kein legitimes, objektives und angemessenes Ziel dargelegt, das die altersbezogene Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte; ein auf Betriebszugehörigkeit oder Berufserfahrung abstellendes Kriterium wäre hierfür geeigneter und milder. • Rechtsfolge bei Unwirksamkeit (§ 7 Abs. 2 AGG): Ist die Ungleichbehandlung nur durch Anhebung der Vergütung zu beseitigen, entsteht ein Anspruch auf die vorenthaltene Leistung; hier Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vb Stufe 10 abzüglich bereits gezahlter Beträge. • Vertrauensschutz greift nicht: Aufgrund der einschlägigen unionsrechtlichen Voraussetzungen und der vorhersehbaren Anwendung des Diskriminierungsverbots war das Vertrauen der Arbeitgeberin in den Fortbestand der Altersstufenregelung nicht schutzwürdig. • Prozessrechtliches: Anspruchshöhe sowie Einhaltung der Ausschlussfrist waren zwischen den Parteien unstreitig; Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Kläger hat gewonnen. Das BAG bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung (Berechnung nach Vergütungsgruppe Vb Stufe 10 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen) nebst Zinsen. Die Altersstufenregelung, die Bestandteil der betrieblichen Übung geworden ist, verstößt gegen das AGG, weil sie jüngere Arbeitnehmer unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt und nicht durch ein zulässiges Ziel gerechtfertigt ist. Eine Beseitigung der Ungleichbehandlung ist hier nur durch Anpassung der Vergütung nach oben möglich; die Beklagte kann sich nicht auf schützbaren Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.