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Urteil

6 AZR 142/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gesetzlichem Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 6c Abs.1 SGB II sind bei der Stufenzuordnung nach TVöD-V die bei der Bundesagentur für Arbeit erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten zu berücksichtigen. • Der Übergang nach § 6c SGB II ist kein Betriebsübergang im Sinne der RL 2001/23/EG, weil die Wahrnehmung der Grundsicherung hoheitliche Tätigkeiten betrifft. • Eine Regelungslücke in § 16 TVöD-V ist analog zu schließen: Übergehende Beschäftigte sind bei der Stufenzuordnung so zu stellen, als hätten sie von Beginn an beim kommunalen Träger gearbeitet, sofern sie weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von BA-Dienstzeiten bei Stufenzuordnung nach gesetzlichem Personalübergang (§ 6c SGB II) • Bei gesetzlichem Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 6c Abs.1 SGB II sind bei der Stufenzuordnung nach TVöD-V die bei der Bundesagentur für Arbeit erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten zu berücksichtigen. • Der Übergang nach § 6c SGB II ist kein Betriebsübergang im Sinne der RL 2001/23/EG, weil die Wahrnehmung der Grundsicherung hoheitliche Tätigkeiten betrifft. • Eine Regelungslücke in § 16 TVöD-V ist analog zu schließen: Übergehende Beschäftigte sind bei der Stufenzuordnung so zu stellen, als hätten sie von Beginn an beim kommunalen Träger gearbeitet, sofern sie weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten. Die Klägerin war seit Juli 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) tätig und zuletzt in Tätigkeitsebene V, Entwicklungsstufe 4. Zum 1. Januar 2012 ging ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gemäß § 6c SGB II zusammen mit etwa 200 weiteren Beschäftigten auf den beklagten kommunalen Träger über. Der Beklagte ordnete sie im TVöD-V der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 zu; die Klägerin begehrt die Stufe 4 seit dem 1. Juli 2012. Streitpunkt ist, ob die bei der BA erworbene Berufserfahrung und bereits laufende Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung nach TVöD-V zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanzen gaben der Klage insoweit statt; der Beklagte rügte u. a. die fehlende rückwirkende Anwendung der Tarifregelungen und berief sich auf § 6c SGB II und tarifliche Regelungsautonomie. • § 6c SGB II führt kraft Gesetzes zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf zugelassene kommunale Träger; Voraussetzung ist mindestens 24 Monate vorherige Tätigkeit im Gebiet des Trägers. • Die Aufgabe der Grundsicherung ist hoheitlich; daher greift die RL 2001/23/EG auf Betriebsübergang nicht ein. § 6c SGB II steht der sofortigen Anwendung des TVöD-V nicht entgegen. • Der TVöD-V enthält für den gesetzlich angeordneten Übergang eine unbewusste Regelungslücke hinsichtlich der Stufenzuordnung (§ 16 TVöD-V). Diese Lücke ist durch analoge Anwendung von § 16 Abs.3 i.V.m. § 17 Abs.3 Satz2 TVöD-V zu schließen. • Eine analoge Lösung führt dazu, dass die bei der BA erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im TVöD-V uneingeschränkt anzurechnen ist, weil die kommunalen Träger die hoheitliche Aufgabe nur mit dieser Erfahrung erfüllen können und § 6c SGB II den Besitzstand der Beschäftigten sichern will. • Die Ausgleichszulage nach § 6c Abs.5 SGB II reicht nicht aus, um die fortlaufende Anerkennung der Berufserfahrung und deren langfristige finanzielle Wirkung sicherzustellen. • Angewandt auf die Klägerin: Die maßgebliche Berufserfahrung bis 1.1.2012 beträgt 66 Monate (78 Monate ab Juli 2005 minus 12 Monate Elternzeit), daher war sie bei Übergang der Stufe 3 zuzuordnen und stieg am 1.7.2012 in Stufe 4 auf. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klage war im verbliebenen Umfang begründet: Die Klägerin ist ab 1.7.2012 der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-V zuzuordnen, weil die bei der BA erworbene einschlägige Berufserfahrung bei gesetzlichem Übergang nach § 6c SGB II gemäß analoger Anwendung tariflicher Vorschriften anzurechnen ist. Die Ausgleichszulage nach § 6c Abs.5 SGB II ersetzt nicht die dauerhafte Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.