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Urteil

6 AZR 352/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien sind als AGB einheitlich nach dem Verständnis redlicher Verkehrskreise auszulegen; unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bezieht sich ausschließlich auf Lehrkräfte mit Ausbildung nach bundesdeutschem Recht (insbesondere Zweite Staatsprüfung). • Abschlüsse, die nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich waren und nach dem 3. Oktober 1990 erworben wurden, werden von den Richtlinien nicht erfasst und bedürfen einer Einzelfallentscheidung des Staatsministeriums zur Gleichwertigkeit. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, weil die einschlägigen Richtlinien ihre Ausbildung nicht erfassen und eine Gleichwertigkeitsentscheidung des Staatsministeriums nicht vorliegt. • Neue Tatsachen (hier: Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit) können in der Revisionsbegründung vorgebracht werden, wenn sie unstreitig sind und die Verfahrensrechte der Gegenpartei nicht verletzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 bei diplomiertem Sportlehrer ohne Zweite Staatsprüfung • Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien sind als AGB einheitlich nach dem Verständnis redlicher Verkehrskreise auszulegen; unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bezieht sich ausschließlich auf Lehrkräfte mit Ausbildung nach bundesdeutschem Recht (insbesondere Zweite Staatsprüfung). • Abschlüsse, die nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich waren und nach dem 3. Oktober 1990 erworben wurden, werden von den Richtlinien nicht erfasst und bedürfen einer Einzelfallentscheidung des Staatsministeriums zur Gleichwertigkeit. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, weil die einschlägigen Richtlinien ihre Ausbildung nicht erfassen und eine Gleichwertigkeitsentscheidung des Staatsministeriums nicht vorliegt. • Neue Tatsachen (hier: Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit) können in der Revisionsbegründung vorgebracht werden, wenn sie unstreitig sind und die Verfahrensrechte der Gegenpartei nicht verletzt werden. Die Klägerin, Diplom-Sportlehrerin (Studium 1989–1995), ist seit 1999 als Lehrerin an einem Gymnasium beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag verweist zur Eingruppierung auf die Sächsischen Lehrer-Richtlinien. Sie absolvierte 2005–2011 eine berufsbegleitende Weiterbildung und erhielt 2011 die Lehrbefähigung für Ethik/Philosophie. Seit 2006 erfolgt die Vergütung nach TV-L; die Klägerin wurde Entgeltgruppe 11 zugeordnet und begehrte ab 2012 Vergütung nach Entgeltgruppe 13. Der Arbeitgeber lehnte ab, weil nach den Richtlinien Entgeltgruppe 13 die Lehrbefähigung für zwei Fächer bzw. eine Zweite Staatsprüfung voraussetze und ihr Abschluss nach den Richtlinien nicht erfasst sei. Die Klägerin machte ergänzend Anwendung von Tarifrichtlinien der TdL geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; die Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz auf den Zeitraum ab dem 9. Juli 2014 stellt keine unzulässige Klageänderung dar, weil dieser Zeitraum bereits Gegenstand der Klage war und der Fristablauf eine nachträgliche, unstreitige Tatsache bildet. • Auslegung der Richtlinien: Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien sind nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen; maßgeblich ist die objektive Verständnismöglichkeit verständiger und redlicher Vertragspartner, Zweifel zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). • Wortlaut Vorbemerkung Nr. 9: Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bezieht sich eindeutig auf Lehrkräfte mit Ausbildung nach bundesdeutschem Recht und nennt ausdrücklich die Zweite Staatsprüfung; andere Abschlüsse sind nicht erfasst. • Stichtagsregelung Vorbemerkung Nr. 3: Die Unterscheidung nach Abschlüssen, die nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben wurden oder bis zum 3.10.1990 möglich waren, ist zulässig und stellt eine nicht zu beanstandende Stichtagsregelung dar. • Fehlen einer Gleichwertigkeitsentscheidung: Für Abschlüsse, die von den Richtlinien nicht erfasst sind, bedarf es nach Vorbemerkung Nr. 4 einer Einzelfallentscheidung des Staatsministeriums; eine solche Entscheidung für die Klägerin liegt nicht vor. • Keine Anwendung anderer Richtlinien: Die TdL-Lehrer-Richtlinien kommen aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Bezugnahme auf die SächsLehrerRL nicht zur Anwendung; selbst bei Anwendung der TdL-Richtlinien käme die Klägerin wegen ihrer Qualifikation in Entgeltgruppe 11, nicht 13. • Treuwidrigkeit: Ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers liegt nicht vor; es wurden keine schützenswerten Vertrauenstatbestände begründet, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. • Kostenfolge: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, weil die einschlägigen Sächsischen Lehrer-Richtlinien ihre Ausbildung nicht erfassen und keine Gleichwertigkeitsentscheidung des zuständigen Staatsministeriums vorliegt. Eine analoge Anwendung oder eine Auslegung zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht; auch die Lehrer-Richtlinien der TdL ändern die Eingruppierung nicht zugunsten der Klägerin. Der Klägerin werden die Kosten der Revision auferlegt. Aus diesen Gründen bleibt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TV-L und die damit verbundene Vergütung bestehen.