Urteil
1 AZR 764/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein anhängiges Berufungsverfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen; Zustellungen während der Unterbrechung sind unwirksam.
• Die Einlegung und Begründung der Revision gegenüber dem Gericht sind trotz Unterbrechung wirksam; Zustellungsmängel können nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte später tatsächlich das Schriftstück erhält.
• Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann bei identitätswahrender Übertragung eines Betriebs als normativ geltende Einzelbetriebsvereinbarung beim Betriebserwerber fortbestehen.
• Ein Arbeitnehmer kann in der Revisionsinstanz im Wege gewillkürter Prozessstandschaft klägerseits die Feststellung einer Insolvenzforderung für den Pensions-Sicherungs-Verein geltend machen, wenn dessen Rechte infolge Insolvenzeröffnung übergegangen sind.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen bei Betriebsübergang; Verfahrenswirkung der Insolvenzeröffnung • Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein anhängiges Berufungsverfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen; Zustellungen während der Unterbrechung sind unwirksam. • Die Einlegung und Begründung der Revision gegenüber dem Gericht sind trotz Unterbrechung wirksam; Zustellungsmängel können nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte später tatsächlich das Schriftstück erhält. • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann bei identitätswahrender Übertragung eines Betriebs als normativ geltende Einzelbetriebsvereinbarung beim Betriebserwerber fortbestehen. • Ein Arbeitnehmer kann in der Revisionsinstanz im Wege gewillkürter Prozessstandschaft klägerseits die Feststellung einer Insolvenzforderung für den Pensions-Sicherungs-Verein geltend machen, wenn dessen Rechte infolge Insolvenzeröffnung übergegangen sind. Der Kläger war von 1994 bis 2011 in Betrieb M beschäftigt. In früheren Strukturen galt für den Konzern eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 87) zur betrieblichen Altersversorgung, die nach einem Betriebsübergang 1993 auf den Betrieb M übergegangen war. Die Beklagte ist spätere Rechtsnachfolgerin des Betriebserwerbers; zwischenzeitlich schlossen Betriebsparteien 2005 eine Vereinbarung, wonach die GBV 87 für nach dem Stichtag eingestellte Mitarbeiter nicht gelten solle und sie retrospektiv aufgehoben werde. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen; der Kläger legte Revision ein. Während des Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet, ein Insolvenzplan bestätigt und später das Verfahren aufgehoben. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) übernahm Insolvenzansprüche und ermächtigte den Kläger, eine Forderung in Höhe von 30.270,00 Euro zur Insolvenztabelle anzumelden und gerichtlich feststellen zu lassen. • Zulässigkeit der Revision: Die Revision wurde fristgerecht nach Heilung der während der Insolvenzeröffnung unwirksamen Zustellung wirksam erklärt; Einlegung und Begründung gegenüber dem Gericht waren auch während der Unterbrechung wirksam (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 549 Abs. 1, § 551 ZPO). • Wirkung der Insolvenzeröffnung: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war das Berufungsverfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen; Zustellungen des Berufungsurteils während der Unterbrechung waren nach § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Die Unwirksamkeit wurde durch die spätere Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die tatsächliche Übermittlung der Schriftstücke geheilt (§ 189 ZPO). • Zuständigkeit und Prozessvollmacht: Mit Eröffnung der Insolvenz erlischt nach § 117 Abs. 1 InsO regelmäßig die vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht für insolvenzbetroffene Angelegenheiten; nach Aufhebung des Verfahrens und erneuter Bevollmächtigung sind Zustellungen geheilt. • Umstellung des Klagebegehrens: Der ursprünglich gerichtete Feststellungsantrag über Versorgungsansprüche fiel bei Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den PSVaG nach § 9 Abs. 2 BetrAVG; der Kläger durfte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Feststellung einer Insolvenzforderung für den PSVaG geltend machen, weil ihm ein schutzwürdiges Interesse an einem günstigen Prozessausgang für den PSVaG zukommt. • Fortgeltung der GBV 87: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei identitätswahrender Übertragung eines Betriebs normativ weitergelten und im übernommenen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung fortbestehen; § 613a Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. • Rechtsänderung und Vertrauen: Eine Abkehr von früherer, nicht gefestigter höchstrichterlicher Ansicht verletzt den Vertrauensschutz nicht; die Beklagte konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die frühere Auffassung fortbesteht. • Zurückverweisung: Der Senat kann mangels Sachvortrags zu Höhe und Berechnung der geltend gemachten Insolvenzforderung nicht selbst entscheiden; das Landesarbeitsgericht ist unter Beachtung des Insolvenzplans und der Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft erneut zu entscheiden. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.06.2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist festzuhalten, dass die GBV 87 nach dem identitätswahrenden Betriebsübergang als Einzelbetriebsvereinbarung im Betrieb M fortgegolten hat und der ursprüngliche Feststellungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangen sein konnte. Der Kläger durfte die Klage im Wege gewillkürter Prozessstandschaft auf Feststellung einer Insolvenzforderung in Höhe von 30.270,00 Euro für den PSVaG umstellen. Da jedoch die Parteien in den Vorinstanzen keinen ausreichenden Vortrag zur Berechnung der Forderung geliefert haben und der Insolvenzplan Quotenregelungen enthält, bedarf es weiterer Feststellungen und Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts über die Unverfallbarkeit der Anwartschaft, den tatsächlichen Forderungswert und die sich hieraus ergebenden Folgen.